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vom 1. August 1883 der Wegepolizeibehörde vorbehaltlich der
hier gegen die Anordnung nachgelassenen Rechtsmittel über-
tragen. (O.-V.-G. Bd. XXV S. 216, Entsch. vom 7. Nov. 1893.)
(Die Wegepolizeibehörde ist der Regel nach die Ortspolizei-
behörde. Chausseebaupolizeibehörde ist der Regierungspräsident,
Chausseeverkehrspolizeibehörde der Landrath. Die Unterhaltung
der städtischen Bürgersteige liegt, wo die Strasse Chaussee, d.h.
Land- und Heerstrasse ist, dem Chausseebaupflichtigen nicht ob.
O.-V.-G. vom 16. März 1887.) Steig und Strasse stehen also immer
unter der Obhut der Polizei. Sie ist es, welche nöthigenfalls
wegen Abstellung von Mängeln angegangen werden muss. Die
Strasse als Objekt gemeinen Eigenthums dient im Gegensatze zu
dem besonderen Staatsgute bestimmungsgemäss öffentlichen und
nicht privatwirthschaftlich-fiskalischen Zwecken. Allein das ändert
nach Annahme von AnscHüTz (8. 88) nichts an der rechtlichen
Natur des gemeinen Eigenthums, welches nach seiner Meinung
Privatrecht bleibt. Er stützt sich dabei auf $ 25 IL 14 Allg. L.-R.,
wo es heisst: „Das gemeine Staatseigenthum ist den Domänen
(d. h. den fiskalischen Sachen) völlig gleich zu achten.“ Dieser
Paragraph bedeutet aber doch wohl nur den Ausdruck einer
wissenschaftlichen Auffassung der Redaktoren des Landrechts vom
gemeinen Eigenthume, über den die neuere Erkenntniss der:
Wissenschaft hinweggehen kann, zumal durch positivrechtlichen
Satz die Aufsicht über die Wege der Polizei übertragen ist, und
die daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen das gemeine
Eigenthum trotz jenes Paragraphen treffen. So urtheilt denn
auch O. MAYER (II 8$ 35, 36), dass öffentliches Eigenthum
öffentlich-rechtliches Eigenthum sei. Die Bedeutung der öffent-
lichen Sache bestehe darin, dass die rechtliche Herrschaft, in
welcher sie steht, nach öffentlichem Rechte beurtheilt werde.
Wenn man nun auch AnscHürz darin Recht geben kann, dass
im Allgemeinen das civile Eigenthum an den öffentlichen Sachen
nicht untergegangen ist, soweit es sich nämlich um privatwirth-