— 564 —
schaftliche Benutzung desselben handelt, sodass Schädigungen
hieraus nach den Grundsätzen des Nachbarrechts zu beurtheilen
sind®, so gilt doch der Satz, dass die Bauthätigkeit der Gemeinde
an den Öffentlichen Wegen als solchen Handhabung der öffent-
lichen Gewalt ist. Auch OERTEL, Städteordnung 8 49 N. 4 F. 1a,
urtheilt, dass das Eigenthum an der Strasse soweit zurücktrete,
als dieselbe nach dem Ermessen der Polizei dem Verkehre diene.
Nach OÖ. MAyER spricht die Vermuthung im Zweifel für Vor-
liegen Öffentlicher Verwaltungsakte und Anwendung des öffent-
lichen Rechts (I S. 141). AnschHÜTz giebt selbst zu, dass, wenn
die Massnahmen von der Polizei angeordnet bezw. vorgenommen
würden, dieselben als obrigkeitliche anzusehen wären. Wie ich
schon in meiner Arbeit, „Polizei und Publikum“ (Berlin, Heine,
1897) S. 36 hervorgehoben habe, ist zwar das Schalten mit dem
gemeinen Eigenthume im Zweifel privatwirthschaftlicher Natur,
jedoch wenn zum gemeinen Besten im Interesse des Strassen-
verkehrsdienstes eine bauliche Aenderung erforderlich ist, liegt
ein obrigkeitlicher Akt in der Vornahme dieser. Ohne die Wege-
polizeibehörde kann nach der ihr staatlicherseits zugemessenen
Stellung im Bestande der öffentlichen Verkehrswege mit Recht
keine willkürliche Veränderung eintreten, welche deren Be-
stimmung als solche berührt, sei es nun, dass die Genehmigung
generell oder speziell, direkt oder indirekt, ausdrücklich oder
stillschweigend, vorgängig oder nachträglich ertheilt werde. Jede
zu dem Zwecke berechtigterweise vorgenommene Aenderung wird
durch die obrigkeitliche (Polizei)-Gewalt sanktionirt und gilt als
Ausfluss ihres Willens, charakterisirt sich also als öffentlich-recht-
licher Akt im Gegensatze zu dem Schalten des Eigenthümers,
welches eventuell Ansprüche aus dem Nachbarrechte (SCHULTZEN-
STEIN a. a. ©.) erwecken kann. Das Oberverwaltungsgericht sagt
Bd. XV S. 277 (Entsch. vom 23. April 1887) direkt: „Die
5 Vgl. 8$ 185ff. I 8 Veränderungen aus privatrechtlichen Gründen.