Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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gar der Gesetzmässigkeit wird sich schon seltener Streit erheben 
können. 
Wenn nun auch, wie zugegeben werden mag, die Strassen 
zum Theil in erster Linie den Adjacenten ihrem Begriffe nach 
dienen sollen, so haben die Anlieger doch zu weichen, wenn das 
Interesse der Gesammtheit mit dem ihrigen kollidirt. Dies geht 
aus dem allgemeinen Grundsatze des 8 74 Allg. L.-R., der aller- 
orten in der Wissenschaft anerkannt ist, hervor. Es kann also 
nur die Frage auftauchen, ob und in welcher Beziehung dennoch 
die Adjacenten als entschädigungsberechtigt anzusehen sind, und 
diese beantwortet eben der &8 75. Es muss also ein Opfer, eine 
Ausnahmebelastung vorliegen. Diese kann durch eine dauernde 
Anlage, aber auch durch eine Reparatur hervorgerufen werden. 
Anderer Meinung: R.-G.-E. vom 14. Mai 1887, Pr.-V.-Bl. Bd. VIIL 
S. 349. Die Eingriffe, welche sich die Anlieger gefallen lassen 
müssen, sind aber nur wegepolizeiliche, insbesondere also die- 
jenigen, welche durch das jeweilige Bedürfniss des Strassenverkehrs 
hervorgerufen werden, also alle, welche dazu dienen, die Strasse 
zweckentsprechend zu erhalten oder sie in diesen Zustand zu 
versetzen, denn die Bedürfnisse wechseln mit der Zeit, und es 
kann wohl sich ereignen, dass eine Strasse, welche bisher eben ge- 
legen hat, höher oder tiefer gelegt, oder dass eine andere Ver- 
änderung mit ihr vorgenommen werden müsse, um sie als zweck- 
gemäss erscheinen zu lassen. Auch LÖBELL ist dieser Ansicht 
(S. 35)”. Er meint, es komme darauf an, dass die Strasse auch; 
ferner als Kommunikationsmittel erhalten bleibe. Der Grundsatz 
dürfe nicht dahin erweitert werden, dass die Anlieger alle Ein- 
griffe aus Gründen des öffentlichen Wohls oder auch nur des 
öffentlichen Verkehrs dulden müssen. 
Was würde das Recht des städtischen Hauseigenthümers auf 
Benutzung der Strasse zu bedeuten haben, wenn er sich die Um- 
? Wenn er auch annimmt, dass dies im Allgemeinen ohne Entschädi- 
gung zu geschehen habe.
	        
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