Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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wandlung derselben in einen Kanal oder einen Eisenbahndamm 
gefallen lassen müsste. Derartigen Zwecken zu dienen, ist die 
Strasse eben nicht ohne Weiteres bestimmt, die Befugniss zur 
Verwendung hierzu liegt also nicht in der öffentlich-rechtlichen 
Verfügungsgewalt über die Strassen als solche. Hier treffen die 
Vorschriften des & 75 Allg. L.-R., sofern es sich überhaupt um 
öffentlich-rechtliche, polizeiliche Akte handelt, zu, wo nicht 
etwa Spezialbestimmungen über Expropriationsrecht u. s. f. platz- 
greifen. (Für Schädigungen aus nichtpolizeilichen und nicht 
finanziellen Gründen z. B. ästhetischen — bei einer über den 
Strassenzweck hinausgehenden luxuriösen Anlage von Wegen — 
ist 8 31 I 8 massgebend, der sonst durch die Enteignungsgesetz- 
gebung in den Hintergrund getreten und bei polizeilichen Schä- 
digungen nur betrefis der Höhe der Entschädigung von Be- 
deutung ist.) Dabei kommt zur Erwägung, ob Eisenbahnunter- 
nehmungen, seien es staatliche oder private, im öffentlichen 
Interesse oder aus Gründen der Gewinnabsicht in’s Leben ge- 
rufen werden. GEORG MEYER (S. 25) meint, die ‚Eisenbahnen 
seien keine Gewerbsunternehmungen im gemeinen Sinne, sondern 
öffentliche Verkehrsanstalten, die mit Hülfe staatlicher Macht- 
mittel in das Leben gerufen werden, in deren Dienst der Staat 
sein Ennteignungsrecht stelle. Es prävalire gegenüber dem fis- 
kalischen oder privaten Geschäftsvortheile das Interesse des 
öffentlichen Verkehrs. Auch O. Mayer nennt darum die 
Privateisenbahnen öffentliche Unternehmungen. Dem ist bei- 
zutreten. Vgl. auch R.-G.-E. vom 20. Sept. 1882, Bd. VII 
S. 266. 
Der Betrieb von Strassenbahnen, denen gegen Entgelt die 
Konzession zum Befahren der öffentlichen Wege auf Schienen, 
welchen sie bestimmungsgemäss nicht zu dienen haben, gehört 
hierher aber nicht. R.-G. vom 27. März 1893, J.-M.-Bl. S. 287. 
Wo nicht das öffentliche polizeiliche Interesse (salus), Abwendung 
von Gefahr, Erhaltung der Ordnung ($ 10 II17) den Eingriff
	        
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