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wandlung derselben in einen Kanal oder einen Eisenbahndamm
gefallen lassen müsste. Derartigen Zwecken zu dienen, ist die
Strasse eben nicht ohne Weiteres bestimmt, die Befugniss zur
Verwendung hierzu liegt also nicht in der öffentlich-rechtlichen
Verfügungsgewalt über die Strassen als solche. Hier treffen die
Vorschriften des & 75 Allg. L.-R., sofern es sich überhaupt um
öffentlich-rechtliche, polizeiliche Akte handelt, zu, wo nicht
etwa Spezialbestimmungen über Expropriationsrecht u. s. f. platz-
greifen. (Für Schädigungen aus nichtpolizeilichen und nicht
finanziellen Gründen z. B. ästhetischen — bei einer über den
Strassenzweck hinausgehenden luxuriösen Anlage von Wegen —
ist 8 31 I 8 massgebend, der sonst durch die Enteignungsgesetz-
gebung in den Hintergrund getreten und bei polizeilichen Schä-
digungen nur betrefis der Höhe der Entschädigung von Be-
deutung ist.) Dabei kommt zur Erwägung, ob Eisenbahnunter-
nehmungen, seien es staatliche oder private, im öffentlichen
Interesse oder aus Gründen der Gewinnabsicht in’s Leben ge-
rufen werden. GEORG MEYER (S. 25) meint, die ‚Eisenbahnen
seien keine Gewerbsunternehmungen im gemeinen Sinne, sondern
öffentliche Verkehrsanstalten, die mit Hülfe staatlicher Macht-
mittel in das Leben gerufen werden, in deren Dienst der Staat
sein Ennteignungsrecht stelle. Es prävalire gegenüber dem fis-
kalischen oder privaten Geschäftsvortheile das Interesse des
öffentlichen Verkehrs. Auch O. Mayer nennt darum die
Privateisenbahnen öffentliche Unternehmungen. Dem ist bei-
zutreten. Vgl. auch R.-G.-E. vom 20. Sept. 1882, Bd. VII
S. 266.
Der Betrieb von Strassenbahnen, denen gegen Entgelt die
Konzession zum Befahren der öffentlichen Wege auf Schienen,
welchen sie bestimmungsgemäss nicht zu dienen haben, gehört
hierher aber nicht. R.-G. vom 27. März 1893, J.-M.-Bl. S. 287.
Wo nicht das öffentliche polizeiliche Interesse (salus), Abwendung
von Gefahr, Erhaltung der Ordnung ($ 10 II17) den Eingriff