Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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erforderlich macht, liegt kein Fall des 8 75 vor (8 1 des Ges. vom 
11. Juni 1874, G.-S. 8. 221). 
Den Gegenstand des Gemeingebrauchs bilden die vor- 
handenen öffentlichen Wege. Derselbe ist daher hinsichtlich 
eines bestimmten Weges dadurch bedingt, dass ein solcher öffent- 
licher Weg existirt, und folglich nur solange begründet, als der- 
selbe in dieser Eigenschaft existirt. Ein Recht, dem Gemein- 
wesen und dessen zuständigen Organen gegenüber zu beanspruchen, 
dass das gegenwärtig einen Öffentlichen Weg bildende Areal für 
alle Zeiten dem Gemeingebrauche als öffentlicher Weg belassen 
werde, lässt sich aus dem Gebrauchsrechte nicht herleiten. Die 
von einer zuständigen Behörde verfügte Aufhebung eines öffent- 
lichen Weges setzt vielmehr dem Rechte auf den Gebrauch des- 
selben dadurch ein Ende, dass sie dieses Recht vermöge der 
Ausübung des überwiegenden, der Behörde zustehenden Rechtes 
gegenstandslos macht. (R.-G.-E. vom 13. Jan. 1882, Bd. VIS. 162.) 
Die zuständige Behörde ist die Wegepolizeibehörde. In mate- 
rieller Beziehung kommt in Betracht, dass Wege dann einzuziehen 
sind, wenn sie überflüssig sind, d.h. wenn auf ihnen thatsächlich 
kein Verkehr mehr stattfindet oder dieser ohne Beeinträchtigung 
von Verkehrsinteressen auf einen anderen Weg gewiesen werden 
kann, oder aber, wenn der öffentliche Weg zwar nicht überflüssig 
ist, gleichwohl anderweite öffentliche Interessen, welche die Polizei 
wahrzunehmen hat, überwiegend für die Einziehung sprechen. 
Dabei sind nicht nur die augenblicklichen Verkehrsverhältnisse, 
sondern auch das Bedürfniss der näheren Zukunft in Betracht 
zu ziehen, (Vgl. BraucHitsch Bd. I zu $ 57 Zust.-G.) Durch 
den Beschluss über Einziehung wird über das Eigenthum am 
Wegekörper bezw. privatrechtliche Nutzungsrechte an sich nicht 
disponirt. Auch hier gilt der Grundsatz: 
Wird der Private in seiner Benutzungsbefugniss durch _ 
Veränderungen betroffen, welche polizeiliche Interessen er- | 
fordern, so hat er Anspruch nur dann, wenn ihn die Verfügung |
	        
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