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erforderlich macht, liegt kein Fall des 8 75 vor (8 1 des Ges. vom
11. Juni 1874, G.-S. 8. 221).
Den Gegenstand des Gemeingebrauchs bilden die vor-
handenen öffentlichen Wege. Derselbe ist daher hinsichtlich
eines bestimmten Weges dadurch bedingt, dass ein solcher öffent-
licher Weg existirt, und folglich nur solange begründet, als der-
selbe in dieser Eigenschaft existirt. Ein Recht, dem Gemein-
wesen und dessen zuständigen Organen gegenüber zu beanspruchen,
dass das gegenwärtig einen Öffentlichen Weg bildende Areal für
alle Zeiten dem Gemeingebrauche als öffentlicher Weg belassen
werde, lässt sich aus dem Gebrauchsrechte nicht herleiten. Die
von einer zuständigen Behörde verfügte Aufhebung eines öffent-
lichen Weges setzt vielmehr dem Rechte auf den Gebrauch des-
selben dadurch ein Ende, dass sie dieses Recht vermöge der
Ausübung des überwiegenden, der Behörde zustehenden Rechtes
gegenstandslos macht. (R.-G.-E. vom 13. Jan. 1882, Bd. VIS. 162.)
Die zuständige Behörde ist die Wegepolizeibehörde. In mate-
rieller Beziehung kommt in Betracht, dass Wege dann einzuziehen
sind, wenn sie überflüssig sind, d.h. wenn auf ihnen thatsächlich
kein Verkehr mehr stattfindet oder dieser ohne Beeinträchtigung
von Verkehrsinteressen auf einen anderen Weg gewiesen werden
kann, oder aber, wenn der öffentliche Weg zwar nicht überflüssig
ist, gleichwohl anderweite öffentliche Interessen, welche die Polizei
wahrzunehmen hat, überwiegend für die Einziehung sprechen.
Dabei sind nicht nur die augenblicklichen Verkehrsverhältnisse,
sondern auch das Bedürfniss der näheren Zukunft in Betracht
zu ziehen, (Vgl. BraucHitsch Bd. I zu $ 57 Zust.-G.) Durch
den Beschluss über Einziehung wird über das Eigenthum am
Wegekörper bezw. privatrechtliche Nutzungsrechte an sich nicht
disponirt. Auch hier gilt der Grundsatz:
Wird der Private in seiner Benutzungsbefugniss durch _
Veränderungen betroffen, welche polizeiliche Interessen er- |
fordern, so hat er Anspruch nur dann, wenn ihn die Verfügung |