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Es ist zu prüfen, ob überhaupt ein polizeilicher Eingriff im
Sinne des Gesetzes von 1842 vorliegt. Daher betont auch
OÖ. MAYER mit Recht, dass Entschädigung von der Behörde nur
gefordert werden könne für denjenigen Nachtheil, der aus der
öffentlichen Verwaltung resultirt, so dass, wenn das Verfahren
objektiv rechtswidrig ist, diese haftet, bei subjektiver Unrecht-
mässigkeit aber der Beamte bezw. Sachverständige, der den Be-
amten zum Erlass der Verfügung durch sein Gutachten bestimmt
hat, heranzuziehen ist. Eine allgemeine Haftung des Staates für
das Thun seiner Beamten besteht nicht (vgl. Lönıns, „Haftung
des Staates“, 8. 93ff.).
Wenn auch die Polizei im Namen des Königs geführt wird,
so haftet doch nicht deswegen der Staat für die berechtigten
oder wenigstens subjektiv nicht unberechtigten Handlungen der
Polizeiorgane, sondern weil die polizeiliche Thätigkeit im Inter-
esse der Gesammtheit geübt wird. Die Kabinetsordre von 1831
stellt den Grundsatz auf, dass, wenn das Interesse der Gesammt-
heit einen — qualifizirten — Verwaltungseingriff erfordert, die
Entschädigung aus dem (Gesammtvermögen zu leisten sei. An
Stelle des Staates tritt hiernach, falls nicht die Gesammtheit be-
günstigt wird, d. h. die Aenderung auf das Interesse von Ge-
meinden, Privaten oder öffentlichen Unternehmungen (s. oben)
bedacht ist, der hiernach Bevortheilte. Zwischen der Bevor-
theilung und der Aufopferung muss ein Kausalzusammenhang be-
stehen. Wer also nebenher Vortheil hat, ist nicht zum Ersatze
verbunden. Uebrigens wird man der Kabinetsordre immerhin die
Bedeutung beimessen können, dass nach ihr im Zweifelsfalle
der Staat als Pflichtiger anzusehen sei (Fall des Kreuzberg-
denkmals in Berlin), der seinerseits Regress an den von ihm für
ersatzpflichtig Gehaltenen nehmen möge.
Mit Recht betont übrigens BERInG, dass der $ 14 des Ent-
eignungsgesetzes einen selbständigen Ersatzanspruch an den mit
dem Expropriationsrechte ausgestatteten Unternehmer z. B. den