Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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sorgen wolle, ein positiver Rechtssatz solle aber in dem Artikel nicht 
gefunden werden, er spiele also nur eine mehr dekorative Rolle. 
Dem ist beizutreten. BiERMANN sieht den Artikel zugleich 
als Norm wie als Direktive an. Dies kann einmal jedenfalls nur 
bedeuten, dass $ 75 Einl. Allg. L.-R. nicht tangirt ist. Der Direktive 
der Verfassung ist dann andererseits in der Eixpropriationsgesetz- 
gebung Folge geleistet. Eine Uebertragung des 8 75 auf andere 
Landestheile durch Art. 9 hat aber nicht stattfinden können, 
weil Letzterer eben positiven Inhalt überhaupt nicht hat. Aus 
diesem Grunde braucht auch die Entschädigung nicht schon vor- 
läufig festgestellt zu werden, welcher Feststellung auch in der 
Praxis nicht unbedeutende Schwierigkeiten entgegentreten würden. 
Wir kommen daher für das landrechtliche Gebiet zu folgen- 
dem Schlusse: Die Befugniss der Anlieger an Ortsstrassen ist 
ein Ausfluss des Gemeingebrauchsrechts, weil die Ortsstrassen 
für den Anbau mitbestimmt sind. Sie entspringt nicht einem 
subjektiren Rechte, sondern objektiven, öffentlichen Rechts- 
verhältnissen, ist aber trotzdem rechtlich geschützt. Sie ist ein 
besonderer Vortheil im Sinne des $ 75 Allg. L.-R. Einl., welcher 
durch die nachfolgende Gesetzgebung nicht geändert ist. Der 
Gebrauch der Strasse ist beschränkt durch deren öffentlichen 
Zweck. Schädigende Veränderungen an ihr, welche deren Zweck- 
bestimmung oder sonstige polizeiliche Interessen hervorgerufen 
haben, sind obrigkeitliche Akte, für welche Entschädigung nur 
dann zu leisten ist, wenn ein Adjacent seinen individuellen Vor- 
theil aufopfern muss, d. h. wenn er ausnahmsweis, ungleichartig 
Anderen betroffen wird. 
Wie ist es nun in den anderen Rechtsgebieten? 
Zunächst steht nichts entgegen, die Befugniss der Anlieger 
auch hier als Ausfluss des Gemeingebrauches anzusehen (O.-V.-G., 
Entsch. vom 10. Mai 1897, Selbstverwaltung 1898, S. 3) und 
die Verfügungen über das Strasseneigenthum als solches als obrig- 
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