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theil vom 13. Jan. 1883, Bd. 12 S. 3), dass sogar im Falle der
Aufhebung eines wohlerworbenen Rechts durch die Gesetz-
gebung (!) ohne Weiteres ein privatrechtlicher Anspruch gegen
den Staat auf volle Entschädigung stattfinde, soweit nicht dieser
durch das Gesetz besonders ausgeschlossen sei.
Dass dieser Anspruch nicht privatrechtlich ist, betont neben
MAYER auch AnscHütz. Ersterer meint „privatrechtlich ist der
Anspruch natürlich bloss wieder gemacht, um die Gerichtszustän-
digkeit festzuhalten“, wozu es garnicht nöthig wäre, wie wir ja
oben schon erörtert haben. Das Alles könne nur den Sinn
haben, dass damit ein Gewohnheitsrecht bezeugt werde. Der
Satz, dass der Staat Entschädigung schulde für die besonderen
Opfer, die er auflege, sei altes Recht. „Vermittelt durch die
einleuchtende Forderung der Gerechtigkeit ward er aufgenommen
in die gemeinsame Rechtsüberzeugung und Rechtsübung, sobald
der Staat anfıng, lebhafter sich zu regen und häufiger solche
Opfer zuzumuthen. Ein Gewohnheitsrecht bildete sich in Deutsch-
lands Einzelstaaten aus; das römische — und kanonische — Recht
gaben keine Vorbilder. Ob der Rechtssatz civilrechtlicher oder
öffentlichrechtlicher Natur sei, war bei dem ursprünglichen Stande
der Ungetrenntheit beider Rechtsmassen gleichgültig. Der Polizei-
staat, der die Scheidung vollzieht, musste die Aufstellung einer
civilrechtlichen Zahlungspflicht des Fiskus darin sehen. Uns steht
es frei, ihn vom Standpunkte des neueren Rechts aus vom Civil-
rechte loszulösen,“
AnscHÜTZ und G. MEYER bestreiten indess mit Recht, dass
sich ein Gewohnheitsrecht gebildet habe. G. MEYER meint, Nie-
mand könne behaupten, dass in der Staatenpraxis eine stetige
Beobachtung der Unverletzlichkeit der erworbenen Rechte, wohin
er auch. die aus objektiven Rechtsverhältnissen hervorgegangenen
Befugnisse zählt (S. 14, 10), stattgefunden habe. Eine Einhellig-
keit der Judikatur, wie sie die Bildung eines Gewohnheitsrechts
voraussetzt, ist jedenfalls nicht zu konstatiren.