Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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theil vom 13. Jan. 1883, Bd. 12 S. 3), dass sogar im Falle der 
Aufhebung eines wohlerworbenen Rechts durch die Gesetz- 
gebung (!) ohne Weiteres ein privatrechtlicher Anspruch gegen 
den Staat auf volle Entschädigung stattfinde, soweit nicht dieser 
durch das Gesetz besonders ausgeschlossen sei. 
Dass dieser Anspruch nicht privatrechtlich ist, betont neben 
MAYER auch AnscHütz. Ersterer meint „privatrechtlich ist der 
Anspruch natürlich bloss wieder gemacht, um die Gerichtszustän- 
digkeit festzuhalten“, wozu es garnicht nöthig wäre, wie wir ja 
oben schon erörtert haben. Das Alles könne nur den Sinn 
haben, dass damit ein Gewohnheitsrecht bezeugt werde. Der 
Satz, dass der Staat Entschädigung schulde für die besonderen 
Opfer, die er auflege, sei altes Recht. „Vermittelt durch die 
einleuchtende Forderung der Gerechtigkeit ward er aufgenommen 
in die gemeinsame Rechtsüberzeugung und Rechtsübung, sobald 
der Staat anfıng, lebhafter sich zu regen und häufiger solche 
Opfer zuzumuthen. Ein Gewohnheitsrecht bildete sich in Deutsch- 
lands Einzelstaaten aus; das römische — und kanonische — Recht 
gaben keine Vorbilder. Ob der Rechtssatz civilrechtlicher oder 
öffentlichrechtlicher Natur sei, war bei dem ursprünglichen Stande 
der Ungetrenntheit beider Rechtsmassen gleichgültig. Der Polizei- 
staat, der die Scheidung vollzieht, musste die Aufstellung einer 
civilrechtlichen Zahlungspflicht des Fiskus darin sehen. Uns steht 
es frei, ihn vom Standpunkte des neueren Rechts aus vom Civil- 
rechte loszulösen,“ 
AnscHÜTZ und G. MEYER bestreiten indess mit Recht, dass 
sich ein Gewohnheitsrecht gebildet habe. G. MEYER meint, Nie- 
mand könne behaupten, dass in der Staatenpraxis eine stetige 
Beobachtung der Unverletzlichkeit der erworbenen Rechte, wohin 
er auch. die aus objektiven Rechtsverhältnissen hervorgegangenen 
Befugnisse zählt (S. 14, 10), stattgefunden habe. Eine Einhellig- 
keit der Judikatur, wie sie die Bildung eines Gewohnheitsrechts 
voraussetzt, ist jedenfalls nicht zu konstatiren.
	        
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