Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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In einer Entsch. vom 28. November 1890 (SEUFFERT, N. F. 
Bd. XVI No. 164) nennt das Reichsgericht den Grundsatz, 
dass wohlerworbene Rechte nur gegen Entschädigung aufgehoben 
werden sollen, nur eine Norm, welche bei der Gesetzgebung be- 
obachtet werden solle. Die Konstruirung eines Juristenrechts 
ist an sich bedenklich. Gewohnheitsrecht soll aus der durch 
Rechtsüberzeugung entstandenen Uebung erkannt werden. Jeder 
Prozess setzt aber die meistens ernste Bestrittenheit des 
Rechtes voraus. Sollen nun die Richter im Gegensatze zur 
Meinung eines Volkstheiles das Volk allein bei der Rechtsbildung 
vertreten?! Für den Spezialfall kommt die Entsch. vom 16. Nov. 
1880 (Bd. III S. 173) in Betracht: Von einer Klage gegen das 
(Gemeinwesen im Falle der Entziehung des Gemeingebrauches an 
einer öffentlichen Strasse könne höchstens dann die Rede sein, 
wenn anzunehmen wäre, dass die Bestimmung zum (Gemein- 
gebrauche eine immerwährende und unentziehbare sei; dies sei 
nicht anzunehmen, da die Quellen es nicht ergäben. Es wird 
daher auch der Schadensersatzanspruch abgewiesen (vgl. Bd. VI 
S. 162). Bemerkenswerth ist, dass das Reichsgericht in diesen 
Entscheidungen die Servitutkonstruirung verwirft, die ihm auch 
hier zu nichts verhelfen würde (vgl. noch BERING, „Rechte an 
öffentlichen Wegen“ 8. 67, 94; DERNBURG, Pandekten Bd. 18 72). 
Da sich ein Gewohnheitsrecht nicht gebildet hat, so mangelt 
denn auch für das Gebiet des gemeinen Rechts der Ersatz- 
anspruch im Falle der Schädigung. Es fehlt an dem Aequivalent 
für 8 75 Einl. Allg. L.-R. — Das neue bürgerliche Recht be- 
handelt die Frage selbstredend direkt nicht, da sie Öffentlich- 
rechtlicher Natur ist. 
Uebrigens scheint der Gesetzgeber an eine reichsgesetzliche 
Kodifikation zu denken, denn Art. 52/109 Einf.-Ges. zum B. G.-B. 
spricht von dem Falle, dass auf Grund eines Reichs- oder Landes- 
gesetzes dem Eigenthümer einer Sache wegen der im öffentlichen 
Interesse erfolgenden Entziehung, Beschädigung oder Benutzung
	        
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