Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Quellen und Entscheidungen. 
Begriff des Gesetzes im Sinne 
des $ 1 Reichsgerichtsverfassungsgesetzes. 
Studie zur staatsrechtlichen Stellung der Gerichte in Preussen. 
Von 
Amtsrichter BARTOLOMÄUS in Schmiegel. 
—m—m nn 
I. 
Das Reichsgerichtsverfassungsgesetz bestimmt: 
die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem 
Gesetze unterworfene Gerichte ausgeübt (8 1). 
Der Fassung nach ordnet es mit dieser Vorschrift nichts 
Anderes an wie die Preussische Verfassung, wenn sie sagt: 
die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch 
unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Ge- 
setzes unterworfene, Gerichte ausgeübt (Art. 86). 
Hier stehen die Worte: 
unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes 
unterworfen, 
zu keinem anderen Zwecke wie zur Erklärung der Worte: 
im Namen des Königs, 
gleich als ob gesagt wäre: 
die richterliche Gewalt wird durch Gerichte im Namen 
des Königs, d. h. durch unabhängige, keiner anderen
	        
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