Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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gerichte, ganz wie der $ 2 Allg. G.-O. III, 1, die Landesjustiz- 
kollegien zur Aufsichtsbehörde für die Untergerichte, zur Auf- 
sichtsinstanz für alle Kreis- und Stadtgerichte ihres Sprengels. 
Diese Aufsicht war, wie die Dienstaufsicht der Allgemeinen Ge- 
riehtsordnung, nicht nach gesetzlichen Vorschriften über die Aus- 
übung der Aufsichtsrechte, durch welche letztere hätten näher 
bestimmt werden müssen, sondern nach dem Ermessen der Auf- 
sichtsstelle zu führen, nach Form und Inhalt. 
Die Gerichte waren also nicht ausschliesslich dem Gesetze 
unterworfen. Der Art. 86 Preuss. Verf. trat für sie nicht in volle 
Wirksamkeit; sie waren nicht unabhängig, nicht keiner anderen 
Autorität wie der des Gesetzes, sondern vielmehr unterworfen. 
1. der Autorität des Gesetzes, 
2. der Ansicht der Aufsichtsstelle. 
Allerdings stand eine Einwirkung auf die Anwendung des 
bestehenden Gesetzes durch die Gerichte keiner Aufsichtsstelle zu. 
Aber diese Einwirkung unmöglich zu machen, war auch gar nicht 
die Absicht des Art. 86 Preuss. Verf. gewesen, denn sie war 
schon lange vorher, mindestens aber seit der Kabinetsordre vom 
6. September 1815, unzulässig, in welcher festgesetzt wurde, 
dass die Gerichtshöfe bei allen ihren Entscheidungen durch 
Erkenntnisse keiner anderen Vorschrift als derjenigen der Ge- 
setze unterworfen bleiben, und insofern als vollkommen selb- 
ständig zu erachten. 
Die Absicht des Art. 86 Preuss. Verf. war vielmehr, die 
Gerichte mit gesetzlichem Schutze derartig zu umgeben, dass auf 
sie überhaupt keine andere Einwirkung stattfinden könne, wie auf 
Grund von Gesetzen. Während z. B. der Grundsatz der Kabi- 
netsordre vom 6. September 1815 gewahrt blieb, auch wenn die 
Richter einer Entscheidung, unbeschadet der Unangefochtenheit 
dieser Entscheidung, aus ihhem Amte entlassen wurden, und zwar 
wegen dieser Entscheidung aus dem Amte entlassen wurden, hatte 
der Art. 86 den Zweck, nicht nur die einzelne Entscheidung 
ohne Befehl einer Aufsichtsstelle ergehen zu lassen, sondern. auch 
die Entscheidenden vor allen anderen Einwirkungen, vor und 
nach der Entscheidung, zu schützen, die nicht auf Grund von 
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