Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Zur Begründung des $ 101 des Entwurfes, welcher, ab- 
gesehen von redaktionellen Abänderungen, als $ 122 gesetzliche 
Anerkennung fand, wurde nach den Verhandlungen des Reichs- 
tages 7. Legislaturper. Bd. 4 8. 96 hervorgehoben, dass die 
Entscheidung vorhandener Meinungsverschiedenheiten der beregten 
Art deshalb den Verwaltungsbehörden übertragen werden solle, 
um das Reichsversicherungsamt bezw. die Landesversicherungs- 
ämter hinsichtlich einer erheblichen Reihe von Streitfällen zu 
entlasten, welche mehr untergeordneter Art seien, überwiegend 
auf der Anwendung feststehender Grundsätze beruhen, gering- 
fügige Beträge behandeln, und dies umsomehr, weil damit gleich- 
zeitig auch dem Zwecke gedient werde, eine bei laufenden Bei- 
trägen doppelt notwendige schnelle Entscheidung herbeizuführen. 
In der ersten Lesung der Reichstagskommission fand ein Antrag, 
in besonderen Fällen die Entscheidung an die oberste Stelle zu 
bringen (Bd. 5 S. 935) keine Annahme, und ebenso wurde der in 
der zweiten Lesung gestellte Antrag, dass eine weitere Beschwerde, 
insoweit dieselbe wegen Verletzung des Gesetzes angefochten 
werde, dem Reichsversicherungsamte zustehen, während im 
übrigen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde end- 
gültig sein sollte (ebenda 8. 979), abgelehnt, obschon zu seiner Be- 
gründung geltend gemacht war, dass es erforderlich erscheine, in 
den beregten Fällen die Entscheidung einer höchsten Behörde 
herbeizuführen, damit eine einheitliche Rechtsprechung im ganzen 
Reiche stattfinde. Das gleiche Geschick erfuhr auch der ge- 
legentlich der zweiten Lesung im Reichstage gestellte Antrag 
STRUCKMANN (Bd. 3 S. 1609), bei Streitigkeiten im Falle des $ 101 
gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde, soweit 
dieselbe wegen Nichtanwendung oder unrichtiger Anwendung des 
bestehenden Rechts angefochten werde, die Beschwerde an das 
Reichsversicherungsamt zuzulassen. In allen diesen Fällen war 
die Ablehnung infolge der Versicherung des Regierungskommissars 
erfolgt, dass es sich ja garnicht um generelle präjudizielle Ent- 
scheidungen handeln könne, obgleich der Struckmann’sche Antrag 
damit begründet war, dass es sich hier gerade um Entscheidungen 
handle, die prinzipiell von noch viel grösserer Wichtigkeit seien,
	        
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