Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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die Neuerung bringen, dass das uneheliche Kind einer adeligen 
Mutter, sofern es nach dem 1. Jan. 1900 geboren ist, das „von“ 
oder das sonstige Adelsprädikat der Mutter führen darf, sondern 
ändert nur diejenigen Partikularrechte, welche bisher dem un- 
ehelichen Kinde die Führung des väterlichen Familiennamens 
gestatteten, für die seit 1. Jan. 1900 geborenen Kinder ab 
(Art. 208 u. Art. 1 E.-G.). Ebenso enthält die weitere Vor- 
schrift des $ 1706 cit. Satz 3, dass der Stiefvater des unehelichen 
Kindes diesem seinen Namen ertheilen kann, keineswegs auch 
für diesen Stiefvater, falls er adelig ist, die Befugniss, sein 
Adelsprädikat dem unehelichen Stiefkinde mitzutheilen. 
Ein dritter Fall ist der, dass im Gebiet des Preussischen 
Landrechts ein Adeliger, von X, einen Nichtadeligen, Y, durch 
gerichtlich bestätigten Vertrag adoptirt, dass jedoch die landes- 
herrliche Begnadigung zur Führung des Namens von X seitens 
des Adoptivkindes entweder versagt oder nicht nachgesucht wird. 
Hier wird das Adoptivkind des von X sich fortan X zu nennen 
haben, wobei es jedoch gemäss 8 713 II 2 A.L.-R. neben dem 
neuen Namen seinen angeborenen Familiennamen Y fortzuführen 
berechtigt ist. 
Die Annahme an Kindesstatt erfordert im Gebiete des All- 
gemeinen Landrechts einen Vertrag der Interessenten, welcher 
schriftlich geschlossen und durch das Amtsgericht des Wohn- 
sitzes des Annehmenden geprüft und bestätigt sein muss (88 666, 
667 II 2, Preuss. Ausf.-Ges. zum Gerichtverf.-Ges. 8 26°). Die 
Bestätigung kann nur dann versagt werden, wenn es an einem ge- 
setzlichen Erforderniss der Annahme an Kindesstatt fehlt ($ 667 cit. 
verbunden mit Allg. G.-O. II 2 828, II 3 822 — Mot. Bd. IV 
S. 977 zum Entw. IB.G.-B.; a. A. anscheinend Frhr. v. BüLow 
a. a. O.). Von obrigkeitlicher Erlaubniss, und zwar landes- 
herrlicher, die jedoch durch Kabinetsordre vom 16. Juli 1805 dem 
Justizminister übertragen ist, abhängig ist die Adoption nur, wenn 
Jemand, der das 50. Jahr noch nicht vollendet hat, adoptiren will.
	        
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