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die Neuerung bringen, dass das uneheliche Kind einer adeligen
Mutter, sofern es nach dem 1. Jan. 1900 geboren ist, das „von“
oder das sonstige Adelsprädikat der Mutter führen darf, sondern
ändert nur diejenigen Partikularrechte, welche bisher dem un-
ehelichen Kinde die Führung des väterlichen Familiennamens
gestatteten, für die seit 1. Jan. 1900 geborenen Kinder ab
(Art. 208 u. Art. 1 E.-G.). Ebenso enthält die weitere Vor-
schrift des $ 1706 cit. Satz 3, dass der Stiefvater des unehelichen
Kindes diesem seinen Namen ertheilen kann, keineswegs auch
für diesen Stiefvater, falls er adelig ist, die Befugniss, sein
Adelsprädikat dem unehelichen Stiefkinde mitzutheilen.
Ein dritter Fall ist der, dass im Gebiet des Preussischen
Landrechts ein Adeliger, von X, einen Nichtadeligen, Y, durch
gerichtlich bestätigten Vertrag adoptirt, dass jedoch die landes-
herrliche Begnadigung zur Führung des Namens von X seitens
des Adoptivkindes entweder versagt oder nicht nachgesucht wird.
Hier wird das Adoptivkind des von X sich fortan X zu nennen
haben, wobei es jedoch gemäss 8 713 II 2 A.L.-R. neben dem
neuen Namen seinen angeborenen Familiennamen Y fortzuführen
berechtigt ist.
Die Annahme an Kindesstatt erfordert im Gebiete des All-
gemeinen Landrechts einen Vertrag der Interessenten, welcher
schriftlich geschlossen und durch das Amtsgericht des Wohn-
sitzes des Annehmenden geprüft und bestätigt sein muss (88 666,
667 II 2, Preuss. Ausf.-Ges. zum Gerichtverf.-Ges. 8 26°). Die
Bestätigung kann nur dann versagt werden, wenn es an einem ge-
setzlichen Erforderniss der Annahme an Kindesstatt fehlt ($ 667 cit.
verbunden mit Allg. G.-O. II 2 828, II 3 822 — Mot. Bd. IV
S. 977 zum Entw. IB.G.-B.; a. A. anscheinend Frhr. v. BüLow
a. a. O.). Von obrigkeitlicher Erlaubniss, und zwar landes-
herrlicher, die jedoch durch Kabinetsordre vom 16. Juli 1805 dem
Justizminister übertragen ist, abhängig ist die Adoption nur, wenn
Jemand, der das 50. Jahr noch nicht vollendet hat, adoptiren will.