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„Durch die Adoption“ (so 8 681 II 2), also sobald der
Adoptionsvertrag gerichtlich bestätigt ist, erhält das angenom-
mene Kind von dem Adoptivvater die Rechte, welche ein leib-
liches Kind aus einer Ehe zur rechten Hand mit der Geburt von
seinem Vater erlangt. Ein leibliches Kind ebenbürtiger Ehe
hat nun als angeborene Rechte 1. den Namen des Vaters (8 58
II 2), demgemäss erhält auch das Adoptivkind den Namen des
Adoptivvaters (5 682 a.a.O.), 2. den Stand des Vaters, insoweit
derselbe ein Geburtsstand ist (8 59), demgemäss erlangt auch ein
Adoptivkind den Geburtsstand des Adoptivvaters ($ 683). Doch
existiren zwei Ausnahmefälle. „Ist jedoch“ — schliesst & 684
an die Regel des & 683 über den Stand des Adoptivkindes —
„der Annehmende von Adel und der Angenommene von bürger-
licher Herkunft, so kann Letzterer dieVorrechte und Unterscheidun-
gen des Adels nur mittelst besonderer landesherrlicher Begnadigung
erhalten“?!, „Ist der Annehmende bürgerlichen Standes und der
Angenommene adeliger Herkunft“ — fügt 8 685 hinzu — „so ver-
liert Letzterer zwar nicht die Rechte des Adels; er muss aber
ausser dem Namen des Adoptirenden ($ 682) zugleich seinen
adeligen Namen beibehalten.“ Für den Fall, dass er dies nicht
thun sollte, bestimmt $& 83 II 9, dass er den Adel verliert und
nur durch landesherrliche Dispensation wieder erlangen kann°”,
2! Soweit das Lehnrecht des Allgemeinen Landrechts überhaupt noch
in Betracht kommt, ist gemäss $ 866 I 18 A. L.-R., wenn ein Lehnsbesitzer
adoptirt, überdies Konsens der beiden nächsten Agnaten zur Namens- und
Wappenführung seitens des Adoptivkindes nöthig. Dies gilt gemäss $& 59
E.-G. z. B. G.-B. auch für die Zeit vom 1. Jan. 1890 ab.
22 Wenn BRETTNER in No. 12 der Deutschen Juristenzeitung von 1897
sagt: „Wie streng das Landrecht an der Unpaktirbarkeit über die Adelsfüh-
rung festhält, geht ganz besonders aus dem „muss“ in & 685 II 2 hervor“, so
ist dagegen darauf hinzuweisen, dass auch nach A. L.-R. II 9 $ 83 der von
einem Nichtadeligen adoptirte Adelige beliebig seinen adeligen Namen bei-
behalten kann oder nicht. Eine Kollision zwischen $ 685 cit. und $ 1758
Abs. 2: „Das Kind darf dem neuen Namen seinen früheren Familiennamen
hinzufügen, sofern nicht in dem Annahmevertrag ein Anderes bestimmt ist“,
liegt hiernach nicht vor.