In Betracht kommt gegenwärtig jedoch nur der in & 684
aufgestellte Ausnahmefall. 8 684 cit. verbunden mit den voran-
gegangenen Bestimmungen ergiebt, dass auch wenn ein Adelıger
einen Nichtadeligen. adoptirt, schon mit der gerichtlichen Bestäti-
gung des Vertrages die Adoption perfekt und der Name des
Adoptivvaters dem Kinde erworben wird, dass aber der Erwerb
des Adels durch das Kind erst geschieht durch besondere, nach
der gerichtlichen Bestätigung des Adoptionsvertrages vom Könige
erfolgende Verleihung.
In diese klaren Vorschriften des Allgemeinen Landrechts ist
Verwirrung hineingetragen durch den 1803 dem Allgemeinen
Jaandrecht eingefügten Anh. 8 100. Nach diesem bedarf es einer
Berichterstattung an das Lehnsdepartement zum Immediatvor-
trage:
a) wenn der Adoptirende von Adel und der Adoptirte von
bürgerlicher Herkunft ist,
b) wenn mit der Adoption zugleich die Annahme und Füh-
rung eines adeligen Namens und Wappens verbunden
sein soll.
Diesem Wortlaute nach würde die Berichterstattung nach
Hofe selbst dann erforderlich sein, wenn ein Adeliger einen Nicht-
adeligen selbst ohne die Absicht der Adelsübertragung adoptirt.
Dadurch und durch die Einschaltung des Anh. $ 100 hinter
8 667 cit. unter dem Marginale „Wie die Adoption geschehen
könne“, wird der Schein erweckt, als ob es der landesherrlichen
Begnadigung nun auch dann bedürfe, wenn der Adoptirte nach
dem Vertrage den Adel des Adoptivvaters nicht erhalten soll.
Dass der Gesetzgeber mit seiner Fassung des Anh. $ 100 etwas
Anderes ausgedrückt hat, wie beabsichtigt war, dass vielmehr nur
beabsichtigt war, in dem Falle zu a den $ 684 cit. inhaltlich zu
wiederholen — eine Wiederholung, die bei der Weitschweifigkeit
des Allgemeinen Landrechts nichts Auffälliges hat und keineswegs
beispiellos ist, wie die oben behandelten 88 640, 641 Il 2 und