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a. a. OÖ. und DeLius in Rassow-KüntzeL Bd. 33 S. 524) sind
sämmtlich der durch v. BüLow a.a.O. S. 106 dahin präzisirten
Ansicht: „Die landesherrliche Begnadigung ist nicht eine Ge-
nehmigung der Adoption, sondern ein mit Rücksicht auf die
stattgehabte Adoption und aus Veranlassung derselben von
dem Laandesherrn besonders bewilligter Gnadenakt.“ Der Name des
adeligen Adoptivvaters werde als unadeliger ohne Weiteres schon
durch die gerichtliche Bestätigung der Adoption ohne landesherr-
liche Verleihung erworben (HAssEnsTEIN a. a. 0. S.736). Dass dies
auch der Standpunkt des Justizministers ist, ergiebt dessen von
HassENnsTEIN a. a. O. S. 733 in dem Adoptionsfalle des Haupt-
mannes a. D. v. B. referirter Bescheid. Das Reichsgericht (Entsch.
in Civils. Bd. 37 8. 166) erklärt es ebenfalls für eine fälschliche
Auslegung des Anh. 8 100, wenn man danach annähme, dass es der
landesherrlichen Begnadigung auch dann bedürfe, wenn der bürger-
liche Adoptivsohn nicht den adeligen Stand des Adoptivvaters er-
halten sollte. Auch in der gemeinrechtlichen Entscheidung vom
17. Dez. 1896 (Entsch. Bd. 38 8. 202 ff.) erwähnt das Reichs-
gericht beiläufig (S. 204, 206), dass nach A.L.-R. II 2 8 684
die Adoption Seitens eines Adeligen ohne landesherrliches
Reskript möglich sei und nur den Adel für den Adoptirten
nicht begründen könne. Wie dem auch sei, so viel steht fest, so-
wohl vor wie nach Inslebentreten des Anh. 8 100 überträgt ein Ade-
liger durch Adoption auf einen Nichtadeligen in allen Fällen seinen
Namen und gleichviel ob im einzelnen Falle der Adoptirte auch
den Adel des Adoptivvaters erhält oder nicht erhält, stets ist
die familienrechtliche Stellung zwischen Adoptivkind und -vater
dieselbe. Namensgleichheit gehört auch hier zur Begründung
des Familienbandes, nicht Standesgleichheit, so dass dem einen
der Adoptivverwandten die Standesabzeichen „von“, „Freiherr“ etc.
versagt sein können, welche der andere besitzt.
Nach dem Oesterreichischen Bürgerlichen Gesetzbuch
kommt die Annahme an Kindestatt zu Stande durch Vertrag