Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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a. a. OÖ. und DeLius in Rassow-KüntzeL Bd. 33 S. 524) sind 
sämmtlich der durch v. BüLow a.a.O. S. 106 dahin präzisirten 
Ansicht: „Die landesherrliche Begnadigung ist nicht eine Ge- 
nehmigung der Adoption, sondern ein mit Rücksicht auf die 
stattgehabte Adoption und aus Veranlassung derselben von 
dem Laandesherrn besonders bewilligter Gnadenakt.“ Der Name des 
adeligen Adoptivvaters werde als unadeliger ohne Weiteres schon 
durch die gerichtliche Bestätigung der Adoption ohne landesherr- 
liche Verleihung erworben (HAssEnsTEIN a. a. 0. S.736). Dass dies 
auch der Standpunkt des Justizministers ist, ergiebt dessen von 
HassENnsTEIN a. a. O. S. 733 in dem Adoptionsfalle des Haupt- 
mannes a. D. v. B. referirter Bescheid. Das Reichsgericht (Entsch. 
in Civils. Bd. 37 8. 166) erklärt es ebenfalls für eine fälschliche 
Auslegung des Anh. 8 100, wenn man danach annähme, dass es der 
landesherrlichen Begnadigung auch dann bedürfe, wenn der bürger- 
liche Adoptivsohn nicht den adeligen Stand des Adoptivvaters er- 
halten sollte. Auch in der gemeinrechtlichen Entscheidung vom 
17. Dez. 1896 (Entsch. Bd. 38 8. 202 ff.) erwähnt das Reichs- 
gericht beiläufig (S. 204, 206), dass nach A.L.-R. II 2 8 684 
die Adoption Seitens eines Adeligen ohne landesherrliches 
Reskript möglich sei und nur den Adel für den Adoptirten 
nicht begründen könne. Wie dem auch sei, so viel steht fest, so- 
wohl vor wie nach Inslebentreten des Anh. 8 100 überträgt ein Ade- 
liger durch Adoption auf einen Nichtadeligen in allen Fällen seinen 
Namen und gleichviel ob im einzelnen Falle der Adoptirte auch 
den Adel des Adoptivvaters erhält oder nicht erhält, stets ist 
die familienrechtliche Stellung zwischen Adoptivkind und -vater 
dieselbe. Namensgleichheit gehört auch hier zur Begründung 
des Familienbandes, nicht Standesgleichheit, so dass dem einen 
der Adoptivverwandten die Standesabzeichen „von“, „Freiherr“ etc. 
versagt sein können, welche der andere besitzt. 
Nach dem Oesterreichischen Bürgerlichen Gesetzbuch 
kommt die Annahme an Kindestatt zu Stande durch Vertrag
	        
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