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der Adoptionsinteressenten, welcher der Einwilligung des Vaters
des Adoptivkindes und bei vaterlosen Kindern, so lange sie
minderjährig, der Mutter, des Vormundes und des Gerichts be-
darf. „Die mit der erforderlichen Einwilligung versehene An-
nahme an Kindesstatt ist der »Liandesstelle«, seit Kaiserl. Patent
vom 9. Aug. 1854 8 258 dem zuständigen Gerichtshofe erster
Instanz, zur Bestätigung und dem Gerichtsstande der Wahleltern
und des Wahlkindes zur Eintragung in die Gerichtsakten vor-
zulegen* ($ 181 Oestr. B.G.-B.). 8 182 a. a. O. bestimmt:
„Eine wesentliche rechtliche Wirkung der Annahme an Kindes-
statt ist, dass die angenommene Person den Namen des Wahl-
vaters oder den Geschlechtsnamen der Wahlmutter erhält, sie
behält aber zugleich ihren vorigen Familiennamen und den ihr
etwa eigenen Familienadel bei. Wünschen die Wahleltern, dass
der ihnen eigene Adel und das Wappen auf das Wahlkind über-
gehe, so muss die Bewilligung des Landesfürsten nachgesucht
werden.“ Und zwar kann in letzterem Falle, nach dem. cit.
Kaiserl. Patent $ 261, der Gerichtshof, wenn er die angesuchte
Annahme an Kindesstatt schon an sich zur Bestätigung nicht
geeignet findet, diese sogleich versagen. „Wird aber die Adop-
tion vom Gerichte bestätigt“ — fährt 8 261 cit. fort — „so ist
das Gesuch wegen Uebertragung des Adels und des Wappens
durch das Obergericht der Statthalterei mitzutheilen und mit dem
Gutachten derselben dem Justizminister vorzulegen, welcher sich
darüber mit dem Minister des Innern°® in das Einvernehmen zu
setzen und die landesherrliche Entschliessung einzuholen hat.“
Das Bayerische Landrecht (Th. I Kap. 5 88 10 u. 11)
unterscheidet im Anschluss an das Römische Recht zwischen Ar-
25 Adelssachen, welche in Preussen und Bayern dem Hausministerium
unterstehen, gehören in Oesterreich zum Ressort des Ministeriums des Innern
(ULgrich, Lehrb. des Oesterr. Staatsrechts, $ 64). — Wenn in Preussen der
Minister des Innern und der Justizminister mitzuwirken hat, ergiebt der
Allerh. Erlass vom 16. Aug. 1854 (G.-S. S. 516).