Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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der Adoptionsinteressenten, welcher der Einwilligung des Vaters 
des Adoptivkindes und bei vaterlosen Kindern, so lange sie 
minderjährig, der Mutter, des Vormundes und des Gerichts be- 
darf. „Die mit der erforderlichen Einwilligung versehene An- 
nahme an Kindesstatt ist der »Liandesstelle«, seit Kaiserl. Patent 
vom 9. Aug. 1854 8 258 dem zuständigen Gerichtshofe erster 
Instanz, zur Bestätigung und dem Gerichtsstande der Wahleltern 
und des Wahlkindes zur Eintragung in die Gerichtsakten vor- 
zulegen* ($ 181 Oestr. B.G.-B.). 8 182 a. a. O. bestimmt: 
„Eine wesentliche rechtliche Wirkung der Annahme an Kindes- 
statt ist, dass die angenommene Person den Namen des Wahl- 
vaters oder den Geschlechtsnamen der Wahlmutter erhält, sie 
behält aber zugleich ihren vorigen Familiennamen und den ihr 
etwa eigenen Familienadel bei. Wünschen die Wahleltern, dass 
der ihnen eigene Adel und das Wappen auf das Wahlkind über- 
gehe, so muss die Bewilligung des Landesfürsten nachgesucht 
werden.“ Und zwar kann in letzterem Falle, nach dem. cit. 
Kaiserl. Patent $ 261, der Gerichtshof, wenn er die angesuchte 
Annahme an Kindesstatt schon an sich zur Bestätigung nicht 
geeignet findet, diese sogleich versagen. „Wird aber die Adop- 
tion vom Gerichte bestätigt“ — fährt 8 261 cit. fort — „so ist 
das Gesuch wegen Uebertragung des Adels und des Wappens 
durch das Obergericht der Statthalterei mitzutheilen und mit dem 
Gutachten derselben dem Justizminister vorzulegen, welcher sich 
darüber mit dem Minister des Innern°® in das Einvernehmen zu 
setzen und die landesherrliche Entschliessung einzuholen hat.“ 
Das Bayerische Landrecht (Th. I Kap. 5 88 10 u. 11) 
unterscheidet im Anschluss an das Römische Recht zwischen Ar- 
25 Adelssachen, welche in Preussen und Bayern dem Hausministerium 
unterstehen, gehören in Oesterreich zum Ressort des Ministeriums des Innern 
(ULgrich, Lehrb. des Oesterr. Staatsrechts, $ 64). — Wenn in Preussen der 
Minister des Innern und der Justizminister mitzuwirken hat, ergiebt der 
Allerh. Erlass vom 16. Aug. 1854 (G.-S. S. 516).
	        
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