Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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sion ging in ihren Beschlüssen zu dem Eintwurfe des sog. „Mantel- 
gesetzes® noch darüber hinaus und wollte allen Berufsgenossen- 
schaften ähnliche Rechte geben; in der That ist schwer ein- 
zusehen, warum nicht wenigstens statutarisch den Wünschen im 
Binnenlande durch die Anbahnung einer Einheitsversicherung 
gerade so gut Rechnung getragen werden kann, als im Gebiete 
des Seeverkehrs.. Der Berufsgenossenschaftstag (Berlin, 15. Juni 
1897) steht freilich derartigen Neuerungen, die zu erheblichen 
Umwälzungen in der Organisation der Genossenschaften führen 
würden, anscheinend etwas kühl gegenüber, denn er hat es nicht 
für angezeigt gehalten, die Zweckmässigkeit solcher Vorschriften 
zu erörtern, da es noch sehr zweifelhaft scheine, ob die Regierung 
in ihrer zu erwartenden neuen Reformvorlage sich der Anregung 
der Kommission anschliessen werde °®. 
Die fakultative Angliederung der Reliktenfürsorge an die 
Unfallversicherung kann selbstverständlich nur als eine Abschlags- 
zahlung, als ein Versuch betrachtet werden, dessen Ausführung 
hoffentlich in nicht ferner Zeit die Pflichtversicherung zu Gunsten 
der Hinterbliebenen nach sich ziehen würde. Mit der Gewährung 
des Rechts, freiwillig Beiträge zur Sicherstellung der Wittwen 
und Waisen an die Genossenschaft einzuzahlen, wäre nichts Neues 
geboten, da die bestehenden Privatgesellschaften hierfür aus- 
reichen. Nur auf der Basis der notwendigen allgemeinen Be- 
teiligung der Arbeitgeber und -Nehmer lässt sich hier weiter- 
bauen, nachdem sich die Zwangsgenossenschaften als Träger der 
Unfallfürsorge leistungsfähig genug erwiesen haben. 
Dieser Zwang macht sich auch dadurch geltend, dass selbst 
bei ungemeldeten Betrieben Ersatzpflicht eintritt?°, ebenso wie 
bei den Kassen des Krankenversicherungsgesetzes die Mitglied- 
schaft kraft des Gesetzes besteht. Die bei Strafe vorgeschriebene 
Unternehmermeldung hat nur die Bedeutung der Kontrolle und 
3»? „Arbeiterversorgung“ Bd.14 8. 422. 
30 Amtl. Nachr. des Reichsversicherungsamts 1896 S. 319 No. 1582.
	        
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