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rogation und Adoption, je nachdem der Anzunehmende gewalt-
frei oder in väterlicher Gewalt ist. In beiden Fällen erfolgt die
Annahme an Kindesstatt durch einen erst mit Bestätigung Seitens
der Obrigkeit, unter welcher „entweder der Wahlvater oder das
Wahlkind seiner Person halber zu stehen hat“ d.h. jetzt des für
den Wohnsitz des einen oder des andern zuständigen Amtsgerichts
(Bayer. Ausf.-Ges. z. G.-V.-G. vom 23. Febr. 1879 Art. 15 Abs. 1
u. Abs. 2 Ziff. 4) perfekt werdenden Vertrag. Beide Arten der
Annahme an Kindesstatt übertragen auf das Wahlkind gegen den
Wahlvater die Rechte eines ehelichen Kindes mit Ausnahme der
„jura sanguinis“. In Folge dessen hat das Wahlkind als solches
nicht das Recht auf den Geschlechtsnamen, Titel, Wappen oder
Adelsstand des Wahlvaters®®. Nach der noch in Kraft befind-
lichen Bayerischen Verordnung vom 12. März 1677 (DÖLLINGER,
Verordn. Sammlung III S. 391, vgl. auch BECHER, Das rechts-
rheinische Bayer. Landescivilrecht, S. 1145 und Note 4 das.) darf
Niemand den angeborenen Namen ohne landesherrliche Genehmi-
gung eigenmächtig ändern.
Ferner verordnet das Bayer. Adelsedikt 82 Abs. 2: „Durch
Adoption?’ oder irgend einen andern Privatakt kann der Adel
nur mit ausdrücklicher Königl. Bewilligung übertragen werden,
welche dann für eine neue Verleihung gilt. Soll der... Adop-
tirte den Besitz der adeligen Titel und Wappen der Familie
desjenigen, von welchem er sein Recht ableitet, erlangen, so ist
überdies die Einwilligung der Agnaten erforderlich.“ Hiernach
und nach dem früher über die Nichtzugehörigkeit des Adelsprädi-
kats zum Familiennamen des betr. Adeligen Gesagten ergiebt sich,
dass der Landesherr mit Gewährung der Führung des Familien-
namens des adeligen Wahlvaters an das Wahlkind Letzterem
nicht schon ohne Weiteres den Adel verliehen hat. Dieser
®° Vgl. EnGELMAnN a. a. 0. S. 119—126.
27 Dagegen wurde nach dem älteren Edikt über den Adel vom 28. Juli
1808 der Adel auch durch Adoption erlangt.