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wird vielmehr durch besondern Adelsbrief verliehen ($ 3 Adels-
edikt).
In dem Bayerischen Landrecht ist im Wesentlichen das zu
Partikularrecht gemacht, was nach Gemeinem Recht bezüglich
der Annahme an Kindesstatt gilt. Bemerkenswerth unterscheidet
sich aber das Gemeine Recht, als nach ihm durch die Annahme
an Kindesstatt der Familienname des Annehmenden auf das
Wahlkind ohne Weiteres übergeht?®. „Der Erwerb des Familien-
namens vollzieht sich nach Gemeinem Deutschen Recht als un-
mittelbare Folge bestimmter Ereignisse, welche eine Familien-
zugehörigkeit begründen, namentlich der Geburt, der Verehe-
lichung, der Anerkennung, der Legitimation, der Annahme an
Kindesstatt“; so Entsch. des Reichsgerichts in Civils. Bd. 29
S. 133. Wenn aber Romanisten (WINDscHEID, Pandekten $ 524
Note 3, Arnprs, Pandekten 8 425) allgemein behaupten, das
Kind nehme auch den Stand des Adoptivvaters an, so widerspricht
dies der deutschen Rechtsentwicklung. Schon Rıccıus (a. a. O.
S. 319) sagt unter Berufung auf Cusacıus: „Die Adoptio ist bei
den Teutschen keine Art und Weise, den Adelstand durch die-
selbe zu erlangen. Denn die Nobilitation ist ein Ausfluss aus
den Majestätsrechten, oder der natürlichen ehrlichen und adelichen
Geburt. Nun stehet das Jus Nobilitandi eigenmächtig keinem
privato zu, und wird der Adel in dem Adels-Briefe dem Nobilitato
nur für sich und seine ehelich-gebohrene Leibeserben gegeben
und auf diese restringirt: die an Kindesstatt angenommenen Kin-
0% Auch das Appellgericht Kiel hat — wie v. BüLow im J.-M.-Bl. von
1878, S. 101 mittheilt — angenommen, dass Uebergang des Namens des
Annehmenden auf den Angenommenen in Schleswig-Holstein nicht eine Wir-
kung der Annahme an Kindesstatt sei, sondern dass es dazu einer beson-
deren, gemäss dem Allerhöchsten Erlass vom 12. Juli 1867 zu ertheilenden
Grenehmigung bedürfe. Vielleicht beruht es hierauf, dass $ 1758 B. G.-B.
ausdrücklich sagt: „Das Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden“,
obwohl dies schon aus $& 1757, wonach es die rechtliche Stellung eines ehe-
lichen Kindes des Annehmenden erlangt, in Verbindung mit $ 1616: „Das
Kind erhält den Familiennamen des Vaters“ zu folgen scheint.