Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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wird vielmehr durch besondern Adelsbrief verliehen ($ 3 Adels- 
edikt). 
In dem Bayerischen Landrecht ist im Wesentlichen das zu 
Partikularrecht gemacht, was nach Gemeinem Recht bezüglich 
der Annahme an Kindesstatt gilt. Bemerkenswerth unterscheidet 
sich aber das Gemeine Recht, als nach ihm durch die Annahme 
an Kindesstatt der Familienname des Annehmenden auf das 
Wahlkind ohne Weiteres übergeht?®. „Der Erwerb des Familien- 
namens vollzieht sich nach Gemeinem Deutschen Recht als un- 
mittelbare Folge bestimmter Ereignisse, welche eine Familien- 
zugehörigkeit begründen, namentlich der Geburt, der Verehe- 
lichung, der Anerkennung, der Legitimation, der Annahme an 
Kindesstatt“; so Entsch. des Reichsgerichts in Civils. Bd. 29 
S. 133. Wenn aber Romanisten (WINDscHEID, Pandekten $ 524 
Note 3, Arnprs, Pandekten 8 425) allgemein behaupten, das 
Kind nehme auch den Stand des Adoptivvaters an, so widerspricht 
dies der deutschen Rechtsentwicklung. Schon Rıccıus (a. a. O. 
S. 319) sagt unter Berufung auf Cusacıus: „Die Adoptio ist bei 
den Teutschen keine Art und Weise, den Adelstand durch die- 
selbe zu erlangen. Denn die Nobilitation ist ein Ausfluss aus 
den Majestätsrechten, oder der natürlichen ehrlichen und adelichen 
Geburt. Nun stehet das Jus Nobilitandi eigenmächtig keinem 
privato zu, und wird der Adel in dem Adels-Briefe dem Nobilitato 
nur für sich und seine ehelich-gebohrene Leibeserben gegeben 
und auf diese restringirt: die an Kindesstatt angenommenen Kin- 
0% Auch das Appellgericht Kiel hat — wie v. BüLow im J.-M.-Bl. von 
1878, S. 101 mittheilt — angenommen, dass Uebergang des Namens des 
Annehmenden auf den Angenommenen in Schleswig-Holstein nicht eine Wir- 
kung der Annahme an Kindesstatt sei, sondern dass es dazu einer beson- 
deren, gemäss dem Allerhöchsten Erlass vom 12. Juli 1867 zu ertheilenden 
Grenehmigung bedürfe. Vielleicht beruht es hierauf, dass $ 1758 B. G.-B. 
ausdrücklich sagt: „Das Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden“, 
obwohl dies schon aus $& 1757, wonach es die rechtliche Stellung eines ehe- 
lichen Kindes des Annehmenden erlangt, in Verbindung mit $ 1616: „Das 
Kind erhält den Familiennamen des Vaters“ zu folgen scheint.
	        
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