Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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das Adoptivkind (REYSCHER a. a. O. 8 612 bei Note 2 u. Note 2), 
dagegen nicht den Adel (v. Mon a.a. 0. $ 94). 
Für Hessen kommt hier ebenfalls das Gemeine Recht, also 
auch dessen Namensübergang in Folge Annahme an Kindesstatt 
zur Anwendung, abgesehen von der Provinz Rheinhessen, in wel- 
cher wie erwähnt der Code civil gilt. Nach Weıss (System des 
öffentlichen Rechts im Grossherzogthum Hessen 1837) 8 79 ist 
der Annahmeakt kein Adelserwerbsgrund. 
Der Hessische Entwurf von 1844 Abth. I Tit. III hatte 
folgende Gesetzesvorschläge formulirt: 
Art. 72: Errichtung der Adoption erfolgt durch gerichtlichen 
oder dem Gericht zu überreichenden Vertrag. 
Art. 73: Durch die Annahme an Kindesstatt wird, wenn sie 
von einem Manne oder einem Ehepaare geschieht, 
der Name des Wahlvaters, sonst aber der Geschlechts- 
namen der Wahlmutter auf das Kind übertragen; 
doch behält dieses seinen Familiennamen zugleich bei. 
Art. 74: Die Uebertragung des Adels von Seiten der Wahl- 
eltern auf ein bürgerliches Wahlkind findet nur mit 
besonderer landesherrlicher Bestätigung statt . . . 
Dazu sagen die Motive 8. 192: „Dass Adelsrechte auf 
Bürgerliche überhaupt nur mit landesherrlicher Erlaubniss über- 
tragen werden können, findet natürlich auch auf den Adoptions- 
vertrag Anwendung.“ Uebrigens lassen die Art. 73, 74 cit. deut- 
lich erkennen, dass ihr Verfasser auch bei einem Adeligen unter 
dem Familiennamen den Zunamen ohne das Adelsprädikat versteht. 
In Baden sowie überhaupt im Gebiet des Code civil erfor- 
dert die Adoption Vertragsschluss und Bestätigung Seitens des 
(erichts, Amtsgerichts und des Landgerichts des Wohnsitzes des 
„Anwünschenden“ (Adoptivvaters) — Art. 354—358 des Badischen 
Landrechts und Badisches Gesetz vom 6. Febr. 1879 88 1, 8, 8? 
und 25°?° — sowie Eintragung in das Geburtsregister desjenigen 
5° In der Preussischen Rheinprovinz erfolgt der Abschluss des Adop-
	        
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