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das Adoptivkind (REYSCHER a. a. O. 8 612 bei Note 2 u. Note 2),
dagegen nicht den Adel (v. Mon a.a. 0. $ 94).
Für Hessen kommt hier ebenfalls das Gemeine Recht, also
auch dessen Namensübergang in Folge Annahme an Kindesstatt
zur Anwendung, abgesehen von der Provinz Rheinhessen, in wel-
cher wie erwähnt der Code civil gilt. Nach Weıss (System des
öffentlichen Rechts im Grossherzogthum Hessen 1837) 8 79 ist
der Annahmeakt kein Adelserwerbsgrund.
Der Hessische Entwurf von 1844 Abth. I Tit. III hatte
folgende Gesetzesvorschläge formulirt:
Art. 72: Errichtung der Adoption erfolgt durch gerichtlichen
oder dem Gericht zu überreichenden Vertrag.
Art. 73: Durch die Annahme an Kindesstatt wird, wenn sie
von einem Manne oder einem Ehepaare geschieht,
der Name des Wahlvaters, sonst aber der Geschlechts-
namen der Wahlmutter auf das Kind übertragen;
doch behält dieses seinen Familiennamen zugleich bei.
Art. 74: Die Uebertragung des Adels von Seiten der Wahl-
eltern auf ein bürgerliches Wahlkind findet nur mit
besonderer landesherrlicher Bestätigung statt . . .
Dazu sagen die Motive 8. 192: „Dass Adelsrechte auf
Bürgerliche überhaupt nur mit landesherrlicher Erlaubniss über-
tragen werden können, findet natürlich auch auf den Adoptions-
vertrag Anwendung.“ Uebrigens lassen die Art. 73, 74 cit. deut-
lich erkennen, dass ihr Verfasser auch bei einem Adeligen unter
dem Familiennamen den Zunamen ohne das Adelsprädikat versteht.
In Baden sowie überhaupt im Gebiet des Code civil erfor-
dert die Adoption Vertragsschluss und Bestätigung Seitens des
(erichts, Amtsgerichts und des Landgerichts des Wohnsitzes des
„Anwünschenden“ (Adoptivvaters) — Art. 354—358 des Badischen
Landrechts und Badisches Gesetz vom 6. Febr. 1879 88 1, 8, 8?
und 25°?° — sowie Eintragung in das Geburtsregister desjenigen
5° In der Preussischen Rheinprovinz erfolgt der Abschluss des Adop-