Bezirks, in welchem der Adoptivvater seinen Wohnsitz hat (Art.
359). Ausnahmsweise kann nach Art. 366 Code civil bezw.
Badischem Landrecht Adoption durch Testament erfolgen und
nach Badischem Landrecht Art. 345° auch durch Heirathsvertrag,
wenn die aussereheliche Mutter eines unmündigen, vom Vater
noch nicht anerkannten Kindes mit einem Ändern als dem Vater
des Kindes sich verheirathet. Hier wie bei der Adoption durch
Testament bedarf es der gerichtlichen Bestätigung und der Ein-
tragung in das für den Anwünschenden zuständige Standesregister
nicht. — „Die Annahme an Kindesstatt gibt dem Angewünsch-
ten den Namen des Anwünschenden, dem er seinen eigenen Na-
men beifügt“ (Art. 347). Der Adel des Anwünschenden geht in
keinem Falle der Adoption durch dieselbe auf den Angewünsch-
ten über. Denn das VI. Badische Konstitutions-Edikt über die
Grundverfassung der verschiedenen Stände vom 4. Juni 1808 lässt
nur in einem Falle Adel als Folge eines privatrechtlich geregel-
ten Aktes entstehen, nämlich nur als Folge der Erzeugung von
einem adeligen Vater in rechtmässiger Ehe ($ 21°). Im Uebrigen
kann „keiner, der eine Erhöhung in den Adelsstand sucht und
zu solcher Zeit schon Staatsbürger Unseres Grossherzogthums ist,
ihn anders woher suchen oder annehmen, als von Uns und Unsern
Regierungsnachfolgern* (8 21°). Vgl. auch WIELANDT a.a.O. S. 14.
In Elsass-Lothringen, wo bekanntlich auch der Code
civil gilt, insbesondere auch Art. 347 cit., wird natürlich eben-
falls der Adel des Adoptirenden nicht zugleich mit dessen Namen
bei der Adoption auf das Adoptivkind übertragen, vielmehr be-
darf es besonderer kaiserlicher Verleihung des Adels an das
Adoptivkind. Denn nach $ 3 des Reichsgesetzes vom 9. Juni
1871 (R.-G.-Bl. S. 212) übt die Staatsgewalt in Elsass und
Lothringen der Kaiser aus. Durch $ 1 des Reichsgesetzes vom
tionsvertrages vor dem Amtsgericht, seine Bestätigung dagegen durch das
Landgericht und das Oberlandesgericht (Preuss. Ausführungsges. z. G.-V.-G.
88 28, 41 u. 49).
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 1. 5