Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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4. Juli 1879 ist nun zwar dem Kaiser die Befugniss eingeräumt, 
zur Vornahme bestimmter einzelner Regierungsakte, welche das 
Staatsoberhaupt nach den bestehenden Gesetzen zu vollziehen hat, 
einem Stellvertreter zu übertragen, und demgemäss ist durch die 
kaiserlichen Verordnungen vom 28. Sept. 1885, 20. Juni 1888 
und 11. Dez. 1889 dem Statthalter eine Reihe landesherrlicher 
Befugnisse zugewiesen worden. Hierunter befindet sich aber nicht 
das Recht der Adelsverleihung, sondern nur das Recht, die Ge- 
nehmigung zu Namensänderungen zu ertheilen (Verordnung vom 
28. Sept. 1885). 
Das an sich dem Landesherrn, schon vermöge seiner Souveräne- 
tät, in Elsass-Lothringen überdies nach der positiven Vorschrift des 
Napoleonischen Gesetzes vom 8. Jan. 1859 Art. 6 zukommende 
Recht der Adelsverleihung hat somit der Kaiser nicht auf seinen 
Statthalter übertragen °?. 
Während nach den angeführten Rechten die Adoption ohne 
Mitwirkung des Landesherrn zu Stande kommt und dieser nur 
insoweit betheiligt wird, als es sich um Uebertragung des Adels 
des Adoptivvaters auf das Kind handelt, ist die Adoption nach 
andern Rechten selber Gnadensache, so dass sie, auch beim Vor- 
handensein der gesetzlichen Voraussetzungen, nach freiem Ermessen 
des Landesherrn versagt werden kann. So insbesondere nach dem 
Recht von Altenburg und Reuss ä. L. (vgl. die bezügl. Ge- 
setze in Bd. IV S. 973 Mot. z. Entw. I B. G.-B.) sowie des 
Königreichs Sachsen. 
831 Das Dekret vom 8. Jan. 1859 „portant retablissement du sceau des 
titres* bestimmt in Art. 6: Le conseil du sceau deliböre et donne son avis: 
1°. Sur les demandes en collation, confirmation et reconnaissance de titres, 
que nous aurons renvoy&es A son examen;.. . Ferner bestimmt das 
Dekret vom 5. März 1859, dass kein Franzose in Frankreich einen Seitens 
eines fremden Souverains ihm verliehenen Adelstitel führen dürfe ohne Er- 
mächtigung des Kaisers. Dass die Adelsverleihung ein Recht des Souverains 
ist, drückte bereits die Charte von 1814 mit den Worten aus: le roi fait des 
nobles & volonte.
	        
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