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4. Juli 1879 ist nun zwar dem Kaiser die Befugniss eingeräumt,
zur Vornahme bestimmter einzelner Regierungsakte, welche das
Staatsoberhaupt nach den bestehenden Gesetzen zu vollziehen hat,
einem Stellvertreter zu übertragen, und demgemäss ist durch die
kaiserlichen Verordnungen vom 28. Sept. 1885, 20. Juni 1888
und 11. Dez. 1889 dem Statthalter eine Reihe landesherrlicher
Befugnisse zugewiesen worden. Hierunter befindet sich aber nicht
das Recht der Adelsverleihung, sondern nur das Recht, die Ge-
nehmigung zu Namensänderungen zu ertheilen (Verordnung vom
28. Sept. 1885).
Das an sich dem Landesherrn, schon vermöge seiner Souveräne-
tät, in Elsass-Lothringen überdies nach der positiven Vorschrift des
Napoleonischen Gesetzes vom 8. Jan. 1859 Art. 6 zukommende
Recht der Adelsverleihung hat somit der Kaiser nicht auf seinen
Statthalter übertragen °?.
Während nach den angeführten Rechten die Adoption ohne
Mitwirkung des Landesherrn zu Stande kommt und dieser nur
insoweit betheiligt wird, als es sich um Uebertragung des Adels
des Adoptivvaters auf das Kind handelt, ist die Adoption nach
andern Rechten selber Gnadensache, so dass sie, auch beim Vor-
handensein der gesetzlichen Voraussetzungen, nach freiem Ermessen
des Landesherrn versagt werden kann. So insbesondere nach dem
Recht von Altenburg und Reuss ä. L. (vgl. die bezügl. Ge-
setze in Bd. IV S. 973 Mot. z. Entw. I B. G.-B.) sowie des
Königreichs Sachsen.
831 Das Dekret vom 8. Jan. 1859 „portant retablissement du sceau des
titres* bestimmt in Art. 6: Le conseil du sceau deliböre et donne son avis:
1°. Sur les demandes en collation, confirmation et reconnaissance de titres,
que nous aurons renvoy&es A son examen;.. . Ferner bestimmt das
Dekret vom 5. März 1859, dass kein Franzose in Frankreich einen Seitens
eines fremden Souverains ihm verliehenen Adelstitel führen dürfe ohne Er-
mächtigung des Kaisers. Dass die Adelsverleihung ein Recht des Souverains
ist, drückte bereits die Charte von 1814 mit den Worten aus: le roi fait des
nobles & volonte.