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ein Adeliger übertrage dadurch, dass er an Kindesstatt annimmt,
das seinem Familiennamen beigefügte Adelszeichen auf das Kind.
Dass der Adel im Preussischen Allgemeinen Landrecht als
Institut des öffentlichen Rechts gestaltet worden ist, ist
zweifellos; er bildete dort früher einen Geburtsstand, dessen Stellung
mit Rücksicht auf den Gesammtzweck der höheren anstaltlichen
Ordnung, Staat genannt, rechtlich und zwar hinsichtlich des
öffentlichen Rechts vornämlich, bevorzugt war. 8 1 II 9
A.L.-R. sagt dies deutlich mit den Worten: „dem Adel, als dem
ersten Stande im Staate, liegt, nach seiner Bestimmung, die Ver-
theidigung des Staats, sowie die Unterstützung der äusseren
Würde und innere Verfassung desselben, hauptsächlich ob.“
Oeffentlich-rechtlicher Natur waren seine Vorrechte wie die Aus-
übung der Patrimonialgerichtsbarkeit in eigenem Namen und die
Standschaft auf den Kreis- und Landtagen, nicht minder seine
durch das Gesetz gewährleistete Bevorzugung im ÖOffizier- und
Beamtenstande und die schwerere Ahndung, welche Injurien, die
einem Adeligen zugefügt waren, fanden (II 20 88 607ff.); mittelbar
öffentlich-rechtlicher Natur, weil dem Zwecke des Gesetzgebers,
diesen Adel zu erhalten dienend, war seine Exemtion bezüglich
des Gerichtsstandes, sein ausschliessliches Recht auf Rittergüter,
seine Sonderung von den andern Geburtsständen durch das Ver-
bot, bürgerliche Gewerbe zu treiben oder gutsunterthänig zu
werden, sein beschränktes Konnubium (Il 1 88 30#.), sowie der
Verlust der Standeszugehörigkeit als Straffolge.
Die Staatsraison, verkörpert in Friedrich Wilhelm III.
und seinem Minister, dem Freiherrn von STEIN®?, die Erkennt-
niss, dass die ständische Gliederung und kastenartige Absperrung
22 Stein schrieb damals: „Der Adel in Preussen ist der Nation lästig,
weil er zahlreich, grösstentheils arm und anspruchsvoll auf Gehälter, Aemter,
Privilegien und Vorzüge jeder Art ist“ (vgl. v. Treıtscake, Historische und
politische Aufsätze, Bd. 4 8. 164).