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zelnen Falle besonders erfolgt und so ist es in Preussen üblich;
es steht aber auch Nichts im Wege, dass der Monarch generell
allen Personen, bei welchen gewisse Voraussetzungen vorhanden
sind, den Adel verleiht. So geschieht es z. B. in Bayern, wenn dort
nach 8 5 des Adelsedikts die Ertheilung des Militär- oder Civil-
verdienstordens an Inländer die Verleihung des persönlichen Adels
in sich schliesst, ebenso in Württemberg, wenn als Folge jeder
Verleihung des Militärverdienstordens und des Ordens der Württem-
bergischen Krone in seinen oberen Stufen, sowie der Verleihung
gewisser höherer Staatsämter dem Betreffenden der Adel zusteht.
Der König würde aber auch ebenso befugt sein, generell z.B.
an alle von Adeligen adoptirte Nichtadelige oder an alle aus
Fehltritten adeliger Damer stammende Kinder den Adel zu ver-
leihen, wenngleich dies natürlich nicht geschieht. Zutreffend er-
achtet auch Frhr. v. BüLow selbst es als „Beseitigung eines
Kronrechts“, wenn nach $& 1758: „Das Kind erhält (mit der ge-
richtlichen Bestätigung des Annahmevertrages) den Familiennamen
des Annehmenden“ dem Adoptivkinde eines Adeligen ohne Weiteres
durch die Adoption der Adel zukäme. Dies Kronrecht ist aber
nicht privatrechtlicher Natur, es ist eines der Ehrenrechte des
Souverains, welche diesem vermöge seiner besondern staatsrecht-
lichen Stellung zukommen (vgl. SCHULZE a. a. 0. 8 49 S. 158,
8 51 8. 163 und 165) und gehört desshalb in das öffentliche
Recht. Der $ 1758 cit. würde mithin, wenn die ihm durch
Frhrn. v. BöLow zu Theil gewordene Auslegung richtig wäre,
auch aus diesem Grunde einen Eingriff in das öffentliche Recht
Preussens enthalten.
Was aber in dieser Hinsicht von Preussen gilt, gilt ebenso
von jedem anderen deutschen Bundesstaat, welcher den Adel an-
erkennt. Inbesondere haben auch die übrigen Bundesfürsten, seit
sie durch den Pressburger Frieden (25. Dez. 1805) bezw. durch
die Auflösung des alten Reichs (18. Aug. 1806) die Souverainität
erlangt haben, die Adelsverleihung als Ausfluss derselben ausgeübt,