Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 1713 — 
zelnen Falle besonders erfolgt und so ist es in Preussen üblich; 
es steht aber auch Nichts im Wege, dass der Monarch generell 
allen Personen, bei welchen gewisse Voraussetzungen vorhanden 
sind, den Adel verleiht. So geschieht es z. B. in Bayern, wenn dort 
nach 8 5 des Adelsedikts die Ertheilung des Militär- oder Civil- 
verdienstordens an Inländer die Verleihung des persönlichen Adels 
in sich schliesst, ebenso in Württemberg, wenn als Folge jeder 
Verleihung des Militärverdienstordens und des Ordens der Württem- 
bergischen Krone in seinen oberen Stufen, sowie der Verleihung 
gewisser höherer Staatsämter dem Betreffenden der Adel zusteht. 
Der König würde aber auch ebenso befugt sein, generell z.B. 
an alle von Adeligen adoptirte Nichtadelige oder an alle aus 
Fehltritten adeliger Damer stammende Kinder den Adel zu ver- 
leihen, wenngleich dies natürlich nicht geschieht. Zutreffend er- 
achtet auch Frhr. v. BüLow selbst es als „Beseitigung eines 
Kronrechts“, wenn nach $& 1758: „Das Kind erhält (mit der ge- 
richtlichen Bestätigung des Annahmevertrages) den Familiennamen 
des Annehmenden“ dem Adoptivkinde eines Adeligen ohne Weiteres 
durch die Adoption der Adel zukäme. Dies Kronrecht ist aber 
nicht privatrechtlicher Natur, es ist eines der Ehrenrechte des 
Souverains, welche diesem vermöge seiner besondern staatsrecht- 
lichen Stellung zukommen (vgl. SCHULZE a. a. 0. 8 49 S. 158, 
8 51 8. 163 und 165) und gehört desshalb in das öffentliche 
Recht. Der $ 1758 cit. würde mithin, wenn die ihm durch 
Frhrn. v. BöLow zu Theil gewordene Auslegung richtig wäre, 
auch aus diesem Grunde einen Eingriff in das öffentliche Recht 
Preussens enthalten. 
Was aber in dieser Hinsicht von Preussen gilt, gilt ebenso 
von jedem anderen deutschen Bundesstaat, welcher den Adel an- 
erkennt. Inbesondere haben auch die übrigen Bundesfürsten, seit 
sie durch den Pressburger Frieden (25. Dez. 1805) bezw. durch 
die Auflösung des alten Reichs (18. Aug. 1806) die Souverainität 
erlangt haben, die Adelsverleihung als Ausfluss derselben ausgeübt,
	        
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