Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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bach ist geborenes Mitglied der ersten Ständekammer; es wählen 
ferner die genügend mit Grundbesitz in Hessen ansässigen 
Adeligen aus ihrer Mitte zwei Vertreter in die erste Stände- 
kammer (Wahlgesetz vom 8. Nov. 1872 Art. 2 No. 7)*!. Stimm- 
berechtigt und wählbar sind diejenigen adeligen Grundeigen- 
thümer, welche mindestens den einem Normalsteuerkapital von 
1200 Gulden für eigenthümliches oder nutzniessliches Vermögen 
entsprechenden Betrag seit Anfang des Wahljahres an Grund- 
steuer jährlich entrichten und zur Zeit der Stimmabgabe, 
bezw. als Abgeordnete zur Zeit der Kammereröffnung, das 
25. Lebensjahr zurückgelegt haben (Art. 5. 6 u. 10 ibid.). 
Nach den angeführten Vorschriften hat also in Bayern, Würt- 
temberg und Hessen jeder Adelige, dessen Adel erblich ist, ein 
suspensiv bedingtes politisches Vorrecht, insofern er beim Erwerbe 
eines in gewisser Weise qualifizirten Grundbesitzes entweder nur 
passiv, so in Bayern, oder aktiv und passiv ein besonders aus- 
gezeichnetes Wahlrecht zur Volksvertretung hat. v. SARWwEY, Das 
Staatsrecht des Königreichs Württemberg (1883) Bd I S. 334 
will zwar im Gegensätze zu v. Mont a. a. O. 894 nicht an- 
erkennen, dass hiermit auch dem unbegüterten Erbadel ein 
Vorrecht gegeben sei, dieser erhalte vielmehr damit nur eine 
thatsächliche Möglichkeit. Indessen, wenn diese thatsächliche 
Möglichkeit dem Nichtadeligen oder nur persönlich Adeligen ge- 
setzlich verschlossen ist, so bedeutet sie doch für den unbegüter- 
ten Erbadeligen die ihm allein zustehende Befugniss zu einem 
Rechtserwerb; ein Privileg und überhaupt ein Recht wird existent 
nicht erst mit seiner Ausübung, sondern schon mit der Möglichkeit 
der Ausübung, mag diese Möglichkeit näher oder entfernter sein. 
Diesen Vorrechten der Adeligen in politischer Hinsicht stehen 
allerdings andrerseits Beschränkungen gegenüber: in Preussen 
41 Früher, nach der Verfassungsurkunde vom 17. Dez. 1820 Art. 53, 
hatte der in dem Grossherzogthume genügend mit Grundbesitz angesessene 
Adel sechs Abgeordnete aus seiner Mitte in die zweite Kammer zu wählen.
	        
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