— 83 —
4. Dieser Paragraph ist zu konstruieren und wirkt als Be-
standteil der Larceny Act 1861.
$ 2. Dieses Gesetz darf „die Larceny Act 1896“ zitiert werden,
und mit der Larceny Act 1861 zusammen „die Larceny Acts 1861
und 1896*.
Vergleicht man den Wortlaut mit der Fassung des Entwurfes
auf S. 46 des XII. Bandes des Archivs f. ö. R. de 1896, so ergiebt
sich, dass die Unklarheiten des Entwurfes verschwunden sind.
Andererseits ist eine neue Unklarheit hineingetragen worden. Man
kann, wie ein Abgeordneter im Unterhause bemerkte, die Frage auf-
werfen, wann das wissentliche Inempfangnehmen im Auslande ge-
stohlener Vermögensstücke rechtlich entschuldbar sei. Ein anderer
Abgeordneter beantragte in Ziff. 1 des $ 1 hinter „ausserhalb des
Vereinigten Königreichs gestohlene Vermögensstücke“ die Worte
„ausgenommen Kriegsbeute oder -Plünder“ einzuschalten, und
meinte, dass falls man nachweisen könne, dass die Juwelen des
afrikanischen Königs Prempeh (Goldküste) gestohlen seien, deren
Erwerb im Inlande strafbar sein würde, solange man nicht die
gedachte Einschaltung vornehme. Der Abgeordnete gab mithin
zu verstehen, dass Kriegsbeute nicht blos gestohlenes Gut sei,
sondern dass sich dieser Diebstahl auch nicht rechtlich entschul-
digen lasse. Wie dem auch sein mag, die Larceny Act 1896
hat jedenfalls eine der Anomalien des englischen Strafrechts zu Grabe
getragen; der deutsche Banquier wird in Zukunft mit dem eng-
lischen Hehler der im deutschen Reiche gestohlenen Wertpapiere
nicht mehr aussergerichtlich zu verhandeln haben. Im XII. Bd.
dieses Archivs wurde die juristische Begründung der nunmehr der
Vergangenheit angehörenden Anomalie mitgeteilt. Erwägt man die
beantragte Einschaltung „ausgenommen Kriegsbeute oder -Plün-
der“, so könnte man auf den Gedanken kommen, dass der Grund
der Anomalie nicht blos ein juristisch-technischer war. Man denkt
unwillkürlich an eine andere, noch heute bestehende Anomalie
des englischen Rechts, nämlich an den Satz, dass ein Affiliations-
6*