Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

— 83 — 
4. Dieser Paragraph ist zu konstruieren und wirkt als Be- 
standteil der Larceny Act 1861. 
$ 2. Dieses Gesetz darf „die Larceny Act 1896“ zitiert werden, 
und mit der Larceny Act 1861 zusammen „die Larceny Acts 1861 
und 1896*. 
Vergleicht man den Wortlaut mit der Fassung des Entwurfes 
auf S. 46 des XII. Bandes des Archivs f. ö. R. de 1896, so ergiebt 
sich, dass die Unklarheiten des Entwurfes verschwunden sind. 
Andererseits ist eine neue Unklarheit hineingetragen worden. Man 
kann, wie ein Abgeordneter im Unterhause bemerkte, die Frage auf- 
werfen, wann das wissentliche Inempfangnehmen im Auslande ge- 
stohlener Vermögensstücke rechtlich entschuldbar sei. Ein anderer 
Abgeordneter beantragte in Ziff. 1 des $ 1 hinter „ausserhalb des 
Vereinigten Königreichs gestohlene Vermögensstücke“ die Worte 
„ausgenommen Kriegsbeute oder -Plünder“ einzuschalten, und 
meinte, dass falls man nachweisen könne, dass die Juwelen des 
afrikanischen Königs Prempeh (Goldküste) gestohlen seien, deren 
Erwerb im Inlande strafbar sein würde, solange man nicht die 
gedachte Einschaltung vornehme. Der Abgeordnete gab mithin 
zu verstehen, dass Kriegsbeute nicht blos gestohlenes Gut sei, 
sondern dass sich dieser Diebstahl auch nicht rechtlich entschul- 
digen lasse. Wie dem auch sein mag, die Larceny Act 1896 
hat jedenfalls eine der Anomalien des englischen Strafrechts zu Grabe 
getragen; der deutsche Banquier wird in Zukunft mit dem eng- 
lischen Hehler der im deutschen Reiche gestohlenen Wertpapiere 
nicht mehr aussergerichtlich zu verhandeln haben. Im XII. Bd. 
dieses Archivs wurde die juristische Begründung der nunmehr der 
Vergangenheit angehörenden Anomalie mitgeteilt. Erwägt man die 
beantragte Einschaltung „ausgenommen Kriegsbeute oder -Plün- 
der“, so könnte man auf den Gedanken kommen, dass der Grund 
der Anomalie nicht blos ein juristisch-technischer war. Man denkt 
unwillkürlich an eine andere, noch heute bestehende Anomalie 
des englischen Rechts, nämlich an den Satz, dass ein Affiliations- 
6*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.