Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

89 — 
einer halbrichterlichen Eigenschaft thätig werden müsse, werde 
heutigen Tages sehr wenig beherzigt; die Strafverfolgung sei viel 
zu hitzig geworden. Des Weiteren werde man daraus, dass ein 
Angeklagter sich nicht vernehmen lasse, ihm ungünstige Schlüsse 
ziehen, und es werde vielfach vorkommen, dass die Geschworenen 
wegen dieser Verweigerung der Aussage auf Schuldig erkennen 
würden. Man habe es zudem nicht blos mit den unter dem Vor- 
sitz eines Richters abgehaltenen Assisengerichten zu thun, son- 
dern auch mit den Quartalsitzungen der Polizeirichter. Vor 
kurzem habe ein Richter ausgesprochen, dass er, um sich vor 
Vorurteilen zu bewahren, den Vorstrafenbericht niemals eher ein- 
sehe, bis die Geschworenen ihr Verdikt gefällt hätten. Erlange 
der Entwurf (Gresetzeskraft, so werde man den Angeklagten bei 
seiner Vernehmung über seine Vorstrafen und seinen Leumund 
befragen; die Geschworenen würden mithin über Punkte informiert 
werden, von welchen selbst ein Richter keine Kenntnis zu nehmen 
wage; das Verdikt werde beeinflusst und der Angeklagte nicht 
mehr freigesprochen werden, falls an sich Zweifel hinsichtlich 
seiner Schuld obwalteten. Endlich werde der Entwurf zu end- 
losen Meineiden führen, welche ungeahndet bleiben und das 
moralische Gefühl im Volke herabdrücken würden. 
Ein anderer Gegner führte aus, dass die Uonspiracy Act 
1875 aus ganz bestimmten Gründen zwischen den Fällen scheide, 
in welchen die Zulassung zur Aussage statthaft sei, und den- 
jenigen, in welchen die Zulassung nicht erfolgen könne. Die 
beiden Systeme könnten sonach sehr wohl neben einander be- 
stehen. Es hätten sich nicht nur viele Advokaten gegen den 
Entwurf ausgesprochen, sondern auch unter seinen Anhängern 
bestehe eine Meinungsverschiedenheit über die Hauptfrage, ob 
der Angeklagte, falls er aussage, in der gewöhnlichen Weise dem 
Kreuzverhör unterworfen werden dürfe. Die Majorität verneine 
diese Frage, und falls dieselbe zu verneinen sei, bleibe nur die 
Verweigerung der Zulassung zur Aussage, da man ein beschränk-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.