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einer halbrichterlichen Eigenschaft thätig werden müsse, werde
heutigen Tages sehr wenig beherzigt; die Strafverfolgung sei viel
zu hitzig geworden. Des Weiteren werde man daraus, dass ein
Angeklagter sich nicht vernehmen lasse, ihm ungünstige Schlüsse
ziehen, und es werde vielfach vorkommen, dass die Geschworenen
wegen dieser Verweigerung der Aussage auf Schuldig erkennen
würden. Man habe es zudem nicht blos mit den unter dem Vor-
sitz eines Richters abgehaltenen Assisengerichten zu thun, son-
dern auch mit den Quartalsitzungen der Polizeirichter. Vor
kurzem habe ein Richter ausgesprochen, dass er, um sich vor
Vorurteilen zu bewahren, den Vorstrafenbericht niemals eher ein-
sehe, bis die Geschworenen ihr Verdikt gefällt hätten. Erlange
der Entwurf (Gresetzeskraft, so werde man den Angeklagten bei
seiner Vernehmung über seine Vorstrafen und seinen Leumund
befragen; die Geschworenen würden mithin über Punkte informiert
werden, von welchen selbst ein Richter keine Kenntnis zu nehmen
wage; das Verdikt werde beeinflusst und der Angeklagte nicht
mehr freigesprochen werden, falls an sich Zweifel hinsichtlich
seiner Schuld obwalteten. Endlich werde der Entwurf zu end-
losen Meineiden führen, welche ungeahndet bleiben und das
moralische Gefühl im Volke herabdrücken würden.
Ein anderer Gegner führte aus, dass die Uonspiracy Act
1875 aus ganz bestimmten Gründen zwischen den Fällen scheide,
in welchen die Zulassung zur Aussage statthaft sei, und den-
jenigen, in welchen die Zulassung nicht erfolgen könne. Die
beiden Systeme könnten sonach sehr wohl neben einander be-
stehen. Es hätten sich nicht nur viele Advokaten gegen den
Entwurf ausgesprochen, sondern auch unter seinen Anhängern
bestehe eine Meinungsverschiedenheit über die Hauptfrage, ob
der Angeklagte, falls er aussage, in der gewöhnlichen Weise dem
Kreuzverhör unterworfen werden dürfe. Die Majorität verneine
diese Frage, und falls dieselbe zu verneinen sei, bleibe nur die
Verweigerung der Zulassung zur Aussage, da man ein beschränk-