Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

Das Bürgerliche Recht und das Gesinderecht. 
Von 
Dr. Lupwıs FuLp, Rechtsanwalt in Mainz, 
Die übergrosse Aengstlichkeit, mit welcher der Reichsgesetz- 
geber es vermieden hat, bei der Kodifikation des bürgerlichen 
Rechts auch die Regelung öffentlich-rechtlicher Materien in den 
Bereich des einheitlichen Rechts aufzunehmen, ist in erster Linie 
dafür verantwortlich zu machen, dass auf dem Gebiete des Ge- 
sinderechts auch fernerhin jener veraltete, verworrene und im 
Einzelnen schwer zu übersehende Rechtszustand geltend sein 
wird, der bisher schon eine der Eigenthümlichkeiten des deut- 
schen Rechtslebens bildete; ob dieselbe zu den sog. berechtigten 
Eigenthümlichkeiten zu zählen ist dürfte auch demjenigen recht 
zweifelhaft sein, welcher weit davon entfernt ist zu verkennen, 
dass die Verschiedenheit der wirthschaftlichen und gesellschaft- 
lichen Verhältnisse in den einzelnen Theilen Deutschlands bezüglich 
mancher Rechtsverhältnisse der gleichheitlichen Ordnung schwer 
zu überwindende Hindernisse entgegenstellt.e Bekanntlich ist 
die Rechtsverschiedenheit, die bezüglich der Normirung der 
Pflichten und Rechte des Gesindes in Deutschlands besteht, ganz 
besonders gross, wie aus der Durchmusterung des von KAEHLER 
mit grossem Fleisse gesammelten Materials hervorgeht!. Nicht 
1 KıAEHLER, Gesindewesen und Gesinderecht in Deutschland (Jena, Gustav 
Fischer, 1896).
	        
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