halben werden Personen, welche vermöge wissenschaftlicher Bil-
dung und sozialer Stellung über das Verhältniss des Dienstboten
hinausreichen, nicht zu dem Gesinde gerechnet, wie z. B. Gou-
vernanten, Erzieherinnen, Privatsekretäre, Hauslehrer u. dgl. m.
Zweifel bestehen jedoch in Ansehung zahlreicher Personen, welche
eine Mittelstellung einnehmen zwischen den Dienstboten einer-
seits, den mit einer höheren Bildung versehenen Personen ander-
seits, so z. B. bezüglich der sog. Kindergärtnerinnen, der An-
gestellten in den Froebel’schen Kindergärten und Kleinkinder-
bewahranstalten, der Diakonen und Diakonissinnen, welche nicht
im Dienste eines religiösen Ordens oder einer religiösen ($enossen-
schaft stehen sondern von einem Vereine angestellt sind.
Welch’ verschiedene Stellung die Praxis in den einzelnen Bundes-
gebieten zu der Frage einnimmt, ob diese Personen dem Gesinde
zuzurechnen sind oder nicht zeigen die zahlreichen, bei Anwen-
dung des Gresetzes über die Invaliditäts- und Altersversicherung
ergangenen Entscheidungen. Von Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs an erhält dieselbe eine besondere Bedeutung, da von
der Beantwortung der Frage die Unterstellung derselben unter
die Bestimmungen dieses abhängig ist. Die Landesgesetzgebung
ist durch die Reichsgesetzgebung in keiner Weise gehindert, den
Begriff des Gesindes nach ihrem Ermessen und Belieben auch
auf die genannten Personen auszudehnen, sie kann auch bestimmen,
dass beispielsweise diejenigen Personen, welche das preussische
Landrecht zu den Hausoffizianten rechnet und den Dienstboten
gegenüberstellt, zu dem Gesinde zu zählen sind. Das Landrecht
unterscheidet drei Klassen unter den Personen, welche sich gegen
Lohn zur Leistung häuslicher oder wirthschaftlicher Dienste ver-
pflichten, einmal das gemeine Gesinde, sodann die Hausoffizianten,
denen nur ein bestimmtes Geschäft in der Haushaltung oder
Wirthschaft oder die Aufsicht über einen gewissen Theil derselben
übertragen wird und in dritter Linie Personen, die mit erlernten
Wissenschaften und schönen Künsten im Hause Dienste leisten.