Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Zu den Hausoffizianten gehören z. B. Inspektoren, Wirthschaf- 
terinnen, Silberbeschliesserinnen, Wirthschaftssekretäre; man hat 
aber in der Praxis auch schon Hausdamen, Repräsentantinnen, 
Stützen der Hausfrau, Privatsekretäre u. dgl. m. dazu gerechnet, 
trotzdem kaum bestritten werden kann, dass hiermit in die 
Sphäre derjenigen Personen eingegriffen wurde, welche in gesell- 
schaftlicher Hinsicht und in Ansehung ihrer Bildung über jenen 
stehen. 
Da die Hausoffizianten nach dem Landrecht zwar in den 
meisten Beziehungen dieselben Rechte und Pflichten haben wie 
das Gesinde aber gleichwohl nicht zu demselben gehören so 
unterliegen sie vom 1. Jan. 1900 an nicht mehr den Bestimmungen 
des preussischen Gesinderechts sondern lediglich denjenigen des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs; diese Verbesserung ihrer bisherigen 
Rechtsstellung wird ihnen aber lediglich um deswillen zu Theil, 
weil das Landrecht sie zwar dem Gesinderecht unterworfen, aber 
nicht zu dem Gesinde gezählt hat; denn die Befugniss der 
Landesgesetzgebung reicht nicht so weit zu bestimmen, dass 
auch solche Personen dem Gesinderecht unterworfen sein sollen, 
welche sie selbst nicht als Gesinde betrachtet. Hätte das 
preussische Landrecht dagegen zwischen Hausoffizianten und Ge- 
sinde nicht unterschieden oder würde durch ein preussisches 
Ausführungsgesetz, dessen Zulässigkeit nicht bezweifelt werden 
könnte, bestimmt, dass die Hausoffizianten von Beginn des neuen 
Jahrhunderts zu dem (Sesinde gerechnet werden so würde auch 
das Gesinderecht auf sie vollinhaltlich Anwendung finden. Man 
kann daher JastrRow? durchaus beipflichten wenn er sagt, 
die Unterstellung der Hausoffizianten unter das Bürgerliche 
Gesetzbuch beruhe auf einem unglaublichen Formalismus, dass 
die preussische Gesetzgebung anstatt der Scheidung derselben 
von dem Gesinde auch hätte sagen können, die Hausoffizianten 
2 Jastrow in der Sozialen Praxis, VI. Jahrg. S. 1254—1256. 
Archiv für Öffentliches Recht. XIV. 1. 7
	        
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