Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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werde, dass es vielmehr geboten sei zum Zwecke ausreichender 
Garantirung der Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten 
die Strafbarkeit des Vertragsbruchs auszusprechen mochte auch 
gegen die Poenalisirung des Vertragsbruches des Gesindes ein 
haltbarer Einwand nicht erhoben werden können; thatsächlich 
zeigt auch die historische Würdigung der früheren Gesetzgebungen, 
dass bei der Poenalisirung zwischen Arbeitern, Dienstboten, Hand- 
werkern und Tagelöhnern nicht unterschieden wurde, der Gesetzgeber 
vielmehr den Vertragsbruch der einen Kategorie für nicht minder 
schädlich und nicht minder verwerflich erachtete wie denjenigen 
der anderen. Auf diesem Standpunkte stehen insbesondere die 
Reichspolizeiordnungen des 16. Jahrhunderts, welche den Landes- 
obrigkeiten die Verpflichtung auferlegten für die genannten Per- 
sonen Satzungen aufzustellen, „damit sie ihres Gefallens nicht 
aus den Diensten und Arbeit treten und derselben Ungehorsam 
und eignem Will fürkommen werde“. Nachdem aber die Gesetz- 
gebung denselben als unberechtigt aufgegeben und an Stelle der 
früheren Organisation der Arbeitsleistungen den Güteraustausch- 
vertrag gesetzt, die locatio conductio operarum, ist die grund- 
sätzliche Voraussetzung für die Strafbarkeit des von Personen 
des Gesindes begangenen Vertragsbruchs hinweggefallen. Mit 
Recht sagt STEINBACH in seinem eigenartigen Buche über die 
Rechtsgeschäfte der wirthschaftlichen Organisation, dass die Straf- 
bestimmungen gegenüber dem Gesinde nur so lange allenfalls 
eine Berechtigung hatten, als der Dienstbote gegründete Hoffnung 
besass bei gutem Benehmen sein ganzes Leben in einem und 
demselben Hause zuzubringen und dort auch für den Krankheits- 
und Arbeitsunfähigkeitsfall versorgt zu sein; grundsätzlich konnte 
allerdings auch schon zu jener Zeit als diese Form patriarcha- 
lischer Organisation des Wirthschaftslebens noch lebendige Kraft 
besass kaum ein Zweifel darüber bestehen, dass Kriminalstrafen 
als Zwang zur Vertragserfüllung vollständig unberechtigt seien. 
Diese Organisation, welche ihre Bedeutung hatte und auch der
	        
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