Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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vidualisirte Leistungen handelt, dass überhaupt bei demselben 
eine besonders enge Verbindung von Leistung und Zeit besteht. 
Dieses Verhältniss ist beim Arbeitsvertrage gerade so wechselnd 
wie bei allen anderen Verträgen und es wird sogar zuzugeben 
sein, dass das Verhältniss zwischen Leistung und Zeit beim Arbeits- 
vertrag in der Regel weniger eng sei als beim Mieth- oder 
Pachtvertrag oder beim Lieferungskauf mit fixem Termin; dass 
sich gerade für den Arbeitsvertrag des Gesindes die Nothwendig- 
keit der öffentlichen Bestrafung des Vertragsbruchs nachweisen 
lasse, kann selbst von den eifrigsten Freunden des überlieferten 
Gesinderechts nicht behauptet werden. Der beste Beweis dafür, 
dass ein Bedürfniss in dieser Richtung nicht vorhanden ist, liegt 
in der Thatsache, dass in Frankreich, England und Amerika ein 
von den Bestimmungen des allgemeinen Dienstvertragsrechts ab- 
weichendes Gesinderecht nicht besteht ohne dass die Gesinde- 
verhältnisse dieserhalb schlechter und minder befriedigend wären 
wie in den Theilen Deutschlands, in welchen der Vertragsbruch 
bestraft wird und mit Nichten lassen sich die in diesen Ländern 
gemachten Erfahrungen zu Gunsten der Annahme verwerthen, 
dass durch das dem französischen Recht eigene System die Zahl 
der von den Personen des Gesindes begangenen Vertragsbrüche 
unmittelbar gesteigert würde. Nach alledem sind es nur höchst 
fadenscheinige Gründe, mit welchen man die fernere Aufrecht- 
haltung der Strafbarkeit des Vertragsbruchs des Gesindes recht- 
fertigt und es wäre gewiss keine besonders kühne Reform wenn 
das Reich dieselbe ebenso beseitigte wie es die Strafbarkeit des 
Vertragsbruchs der gewerblichen Arbeiter beseitigt hat. 
Nach Art. 95 Abs. 3 des Einf.-Ges. zum Bürgerlichen Ge- 
setzbuch steht der Dienstherrschaft ein Züchtigungsrecht über 
das Gesinde nicht zu. Diese dem ersten Entwurf des Gesetzes 
noch nicht bekannte Vorschrift hat weniger praktischen Werth 
als es auf den ersten Blick der Fall zu sein scheint; diejenigen 
Gesindeordnungen, welche dem Dienstherrn ausdrücklich und un-
	        
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