Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Einzelfall eine Entscheidung getroffen werden muss, so kann 
diese, wie schon hieraus hervorgeht, nicht daraus entnommen 
werden, ob ausschliesslich oder vorzugsweise baupolizeiliche oder 
gesundheitspolizeiliche oder sicherheitspolizeiliche oder anderweite 
polizeiliche Motive massgebend für den Erlass der angefochtenen 
Verfügung gewesen sind. Denn baupolizeilichen Anordnungen liegt 
häufig genug ein gesundheitspolizeiliches oder sicherheitspolizeiliches 
Motiv zu Grunde, ohne dass man deshalb an dem Charakter der 
Anordnungals einer baupolizeilichen zweifeln könnte, wie denn auch 
die meisten Vorschriften der Bauordnungen auf sanitäre oder 
sicherheitspolizeiliche Rücksichten zurückzuführen sind. Anderer- 
seits kann wiederum nicht entscheidend sein, dass gerade eine 
bauliche Massnahme vorgeschrieben — dass eine bauliche An- 
lage verlangt oder eine bauliche Abänderung aufgegeben wird; 
denn die Notwendigkeit einer solchen kann sich auch auf Ge- 
bieten ergeben, die nicht zur Baupolizei gehören.“ Die Ent- 
scheidungsgründe vom 10. Juni 1892 werden allerdings damit 
aufgehoben, nach denen es gerade auf die Motive, dass man 
bauliche Aenderungen erwarte, und ferner auch darauf ankommen 
sollte, dass gerade, weil es sich um Vornahme von Bauarbeiten 
handle, von einer Handlung auf dem Gebiete der Gesundheits- 
polizei keine Rede sein könne. 
Das Oberverwaltungsgericht folgert aber wieder weiter zu 
Gunsten des baupolizeilichen Charakters der in Frage kommen- 
den Verfügungen. Das letzterwähnte Urteil sagt im ferneren: 
„Die angefochtene Verfügung betrifft die Entwässerung des ... 
Grundstücks. Sie schreibt vor, wie Kläger die Entwässerung 
einzurichten hat, nachdem die bisherige Art der Entwässerung 
zu polizeiwidrigen Missständen geführt hat. Die Verfügung hält 
sich also auf einem Gebiet, welches unbedenklich der Baupolizei 
anheimfällt; sie bezielt eine Angelegenheit — die Entwässerung 
eines bebauten Grundstücks — deren Regelung nach dem Be- 
griff und der Aufgabe der Baupolizei dieser zugehört und die 
daher auch in den meisten Baupolizeiordnungen der Baupolizei 
überwiesen ist... Ist dies aber richtig, so kann die Beklagte 
auch mit der jetzt angefochtenen Verfügung, mag dieselbe auch
	        
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