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Einzelfall eine Entscheidung getroffen werden muss, so kann
diese, wie schon hieraus hervorgeht, nicht daraus entnommen
werden, ob ausschliesslich oder vorzugsweise baupolizeiliche oder
gesundheitspolizeiliche oder sicherheitspolizeiliche oder anderweite
polizeiliche Motive massgebend für den Erlass der angefochtenen
Verfügung gewesen sind. Denn baupolizeilichen Anordnungen liegt
häufig genug ein gesundheitspolizeiliches oder sicherheitspolizeiliches
Motiv zu Grunde, ohne dass man deshalb an dem Charakter der
Anordnungals einer baupolizeilichen zweifeln könnte, wie denn auch
die meisten Vorschriften der Bauordnungen auf sanitäre oder
sicherheitspolizeiliche Rücksichten zurückzuführen sind. Anderer-
seits kann wiederum nicht entscheidend sein, dass gerade eine
bauliche Massnahme vorgeschrieben — dass eine bauliche An-
lage verlangt oder eine bauliche Abänderung aufgegeben wird;
denn die Notwendigkeit einer solchen kann sich auch auf Ge-
bieten ergeben, die nicht zur Baupolizei gehören.“ Die Ent-
scheidungsgründe vom 10. Juni 1892 werden allerdings damit
aufgehoben, nach denen es gerade auf die Motive, dass man
bauliche Aenderungen erwarte, und ferner auch darauf ankommen
sollte, dass gerade, weil es sich um Vornahme von Bauarbeiten
handle, von einer Handlung auf dem Gebiete der Gesundheits-
polizei keine Rede sein könne.
Das Oberverwaltungsgericht folgert aber wieder weiter zu
Gunsten des baupolizeilichen Charakters der in Frage kommen-
den Verfügungen. Das letzterwähnte Urteil sagt im ferneren:
„Die angefochtene Verfügung betrifft die Entwässerung des ...
Grundstücks. Sie schreibt vor, wie Kläger die Entwässerung
einzurichten hat, nachdem die bisherige Art der Entwässerung
zu polizeiwidrigen Missständen geführt hat. Die Verfügung hält
sich also auf einem Gebiet, welches unbedenklich der Baupolizei
anheimfällt; sie bezielt eine Angelegenheit — die Entwässerung
eines bebauten Grundstücks — deren Regelung nach dem Be-
griff und der Aufgabe der Baupolizei dieser zugehört und die
daher auch in den meisten Baupolizeiordnungen der Baupolizei
überwiesen ist... Ist dies aber richtig, so kann die Beklagte
auch mit der jetzt angefochtenen Verfügung, mag dieselbe auch