Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Von meinem Standpunkte, als Anhänger der Monarchie von 
Gottes Gnaden, vermag ich diese Meinung nicht als richtig an- 
zuerkennen. 
Allein selbst wenn man der Ansicht der vorgenannten Theo- 
retiker zustimmt, wird man zugeben müssen, dass, wenn die Ver- 
fassung eines Staates die Rechte aller Agnaten ausdrücklich 
garantirt, die Verfassungsgesetzgebung die Thronfolgeordnung 
ohne Mitwirkung der Agnaten nicht abändern kann, so lange 
der die Rechte der Agnaten garantirende Satz der Verfassung 
noch besteht. Zum Mindesten müsste erst, wieder auf dem 
Wege der Verfassungsgesetzgebung, der betreffende Satz der 
Verfassung aufgehoben werden. Und man wird die Frage, ob 
letztere Aufhebung ohne Mitwirkung der Agnaten geschehen 
kann, für diesen Fall verneinen müssen, weil eine solche Auf- 
hebung nichts Geringeres sein würde, als eine einseitige Ent- 
ziehung verfassungsmässig verbriefter Rechte. 
Ein solcher Fall liegt nun in der Lippischen Verfassungs- 
urkunde vor. Die Verfassungsurkunde des Fürstenthums Lippe 
vom 6. Juli 1836 enthält in Tit. 18 5 Abs. 3 den folgenden 
Satz: 
„Das pactum unionis, das pactum tutorium und die Hof- 
gerichtsordnung werden ausdrücklich von Uns bestätigt, sowie 
auch die in den Hausverträgen begründeten Rechte der Erb- 
herrlichen Linien unverändert bewahrt bleiben.“ 
Ueber den Sinn des Satzes: „die in den Hausverträgen be- 
gründeten Rechte der erbherrlichen Linien sollen unverändert be- 
wahrt bleiben“ ist schon in der bisherigen Litteratur zur Lippi- 
  
  
deutschen Staatsrechts, S.190; MEYER, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, 
4. Aufl. S. 227; von Mour, Württembergisches Staatsrecht, $ 80; B. ScHMIDT, 
Ansprüche ausserdeutscher Staaten auf deutsches Reichsgebiet, S. 30; 
H. SchuLze, Preussisches Staatsrecht, $ 55, Lehrbuch des deutschen Staats- 
rechts, Bd. I S. 214; SeıpLer, Studien zur Geschichte und Dogmatik des 
österreichischen Staatsrechts, S. 58; SevpeL, Bayrisches Staatsrecht, Bd. I 
8. 389 u. A. 
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