Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Unterhaltung der Strassen bezieht?. Dies ist eine rein verwal- 
tende Thätigkeit, wie sie dem Magistrat zukommt, und wenn man 
dem Magistrat daneben auch noch die Mittel in die Hand geben 
will, um die zur Erreichung der gedachten Zwecke nötigen Mass- 
nahmen erzwingen zu können, so ist alles geschehen, was not- 
wendig ist, um der städtischen Verwaltung die für die Entwick- 
lung der Städte so notwendige freie Hand bezüglich der Anlagen 
der Strassen zu gestatten. Nur im Interesse der Städte würde 
es dann liegen, wenn nun die Gesundheitspolizeibehörde sich 
gleichfalls dafür interessieren dürfte, dass nichts geschähe, was 
den bezüglich der ordnungsmässigen Anlage und Erhaltung der 
Strassen erlassenen Bestimmungen oder Grundbegriffen entgegen 
sein würde, wie z. B. das Ablaufenlassen übelriechender Flüssig- 
keiten auf die Strasse; so würde das ebensowenig die städtische 
Strassenbauverwaltung stören als wie z. B. die mit der Strassen- 
polizei (nicht Strassenbaupolizei) betraute Behörde unzweifelhaft 
für die Wegsamkeit der Strassen zu sorgen hat und ein den Ver- 
kehr störendes Aufreissen der Strassen hindern, bezw. derart be- 
einflussen kann, dass der Verkehr immer möglich bleibt. Es 
bedarf keiner Bemerkung, dass die Behörde der Strassen-, Ge- 
sundheits- etc.-Polizei sich dabei nach den für die Anlage und In- 
standhaltung der Strassen von dem zuständigen Magistrat er- 
lassenen Vorschriften zu richten hat. Würde man diese Unter- 
scheidung zwischen der Bauverwaltung, ich will sagen Baupolizei 
im weiteren Sinne, und der mit der Gesundheits-, Sicherheits-, 
Ordnungs- u. s. w. Polizei zusammenhängenden Baupolizei im 
engeren Sinne an Stelle der jetzigen vom Oberverwaltungsgericht 
beliebten Begründung für die Entscheidung der Frage, welche 
Behörde in baulichen Sachen die zuständige Polizeibehörde sei, 
massgebend sein lassen, dann würde man auch nie in die jetzt 
sich immer mehr häufenden Schwierigkeiten geraten sein, weil es 
dann klar wäre, welche Behörde zu entscheiden hätte, nämlich in 
Sachen, die nur mit der Errichtung eines Neubaus und der Inne- 
® Frıeprichs, Das Gesetz betr. die Anlegung und Veränderung von 
Strassen und Plätzen vom 2. Juli 1875, 3. Aufl., Berlin 1894, S. 56.
	        
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