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haltung der dazu erteilten Genehmigung, sowie bezüglich des Er-
lasses der Bedingungen, unter welchen eine solche Genehmigung
erteilt werden darf, d.h. also des Erlasses der Bauordnungen
die Baupolizeibehörde, in allen übrigen Angelegenheiten die
sonst zuständige Polizeibehörde.. Da aber die Bauordnung die
Grundlage für alle baulichen Anlagen bildet, so versteht es sich
von selbst, dass man auch aus anderen als baupolizeilichen Grün-
nicht mehr verlangen kann, als die Bauordnung verlangt. Nun
stösst sich das Oberverwaltungsgericht daran, dass die Bauord-
nungen doch auch im Interesse der Gesundheits-, Sicherheits- etc.
Polizei erlassen seien oder doch darauf bezügliche Bestimmungen
enthielten!®, aber es stösst sich hieran mit Unrecht. Denn die
bautechnischen Bestimmungen entspringen doch nur der Absicht,
Wohnungen zu schaffen, welche zur Aufnahme von Menschen ge-
eignet sind, und müssen deshalb selbstverständlich alles das be-
rücksichtigen, was nötig ist, um dies zu ermöglichen; wollte man
dies nicht zugeben, sondern nur die eine Behörde massgebend
sein lassen, dann würde wieder die Sicherheits- und Gesundheits-
polizei in das Gebiet der Baupolizei übergreifen.
Man darf hoffen, dass das Oberverwaltungsgericht seine bis-
herige Praxis verlassen werde, wenn man sich nur die Folgerungen
klar macht, die aus den bisherigen Entscheidungsgründen ab-
geleitet werden müssen. Es soll danach nicht nur alles, was „in
den Bauordnungen behandelt wird“, zum „Gebiete der Baupolizei
gerechnet werden“ !!, sondern auch jede Verfügung, bei der „es sich
um eine Leistung baulicher Art“ handelt, „welche die Bebauung
der Grundstücke oder auch deren Herstellung in einer das Be-
wohnen derselben ermöglichenden Art betrifft“!? und endlich alle
Auflagen, bei denen die verfügende Polizeiverwaltung voraus-
gesetzt hat, dass zur Hebung des (gesundheitsschädlichen) Zu-
standes bauliche Vorkehrungen getroffen werden müssen!?, Da-
10 Urteil vom 14. Nov. 1894.
1t Urteil vom 29. Nov. 1897.
12 Urteil vom 7. Nov. 1894.
18 Urteil vom 10. Juni 1892.