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die Dachrinnen regelmässig in den Bauordnungen Erwähnung
finden.
10. In Verfolg der Entscheidung zu 7 wird die Beaufsichti-
gung der Theater- und sonstigen Versammlungsräume nicht mehr
der Sicherheits-, sondern der Baupolizei zufallen.
11. Die schadhaften Bedeckungen der Abort- oder Dünger-
gruben hat die Baupolizeibehörde ausbessern zu lassen, desgleichen
12. die schadhafte Abdeckung eines Kellerhalses, eines Keller-
fensters oder einer sonstigen Oefinung in der Strassenfläche; es
wird damit ein Teil der Sorge für die Wegsamkeit der Strassen
der Strassenpolizei entzogen.
13. Da die Auflagen der bei der Feuerschau mangelhaft be-
fundenen Feuerungsanlagen sich an die Bestimmungen der Bau-
ordnungen anlehnen müssen, so hat nicht mehr die Sicherheits-,
sondern die Baupolizei die Feuerschau abzuhalten.
14. Die Revision der zur Aufnahme von Mineralölen oder
15. zur Lagerung von Sprengstoffen bestimmten Räume wird,
sobald der bauliche Zustand in Betracht kommt, der Baupolizei
angehören, welche nun wohl
16. auch anstatt der Behörde der Gewerbepolizei die nach
8 120a—d R.-Gew.-O. zu erlassenden Verfügungen zum Schutz
der gewerblichen Arbeiter zu erlassen hat, sobald damit irgend
eine bauliche Thätigkeit verlangt wird. Auch würde
17. die in Gemässheit des $& 33 R.-Gew.-O. einzuholende
Aeusserung der Polizeibehörde über das zur Anlage einer Wirt-
schaft bestimmte Lokal bezüglich seiner baulichen Beschaffenheit
der Baupolizeibehörde obliegen.
Diese Beispiele, welche sich leicht noch bedeutend ver-
mehren liessen, mögen genügen, um zu zeigen, wohin man auf
der vom Oberverwaltungsgericht eingeschlagenen Bahn gelangt;
es wird danach die Baupolizei in jedes andere Gebiet der Polizei-
verwaltung eingreifen und dies auf das empfindlichste Jähmen können.
Dazu kommt nun noch, dass das, was das Oberverwaltungs-
gericht gerade vermieden wissen will?!, den rechtlichen Charakter
31 Tjrteil vom 14. Nor. 1894.