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schen Thronfolgefrage und in den im Thronfolgestreite selbst
überreichten Prozessschriften eine Meinungsverschiedenheit hervor-
getreten.
Biesterfelderseits wurde behauptet, dass in der Aufnahme
dıeses Satzes in die Lippische Verfassungsurkunde auch die An-
erkennung des Successionsrechtes und der Ebenbürtigkeit der
damaligen Mitglieder der „erbherrlichen Linien“ gelegen habe.
So wenig ich nun KAHL darin zustimmen kann, dass durch
den angeführten Satz die Successionsfähigkeit und die Eben-
bürtigkeit der einzelnen Mitglieder der erbherrlichen Linien an-
erkannt worden sei, ebensowenig vermag ich LABAnD darin Recht
zu geben, dass die angegebenen Worte „nicht die mindeste Be-
ziehung auf die Thronfolge im Fürstenthum haben“?°,
Nach meiner Meinung liegt die richtige Auffassung in der
Mitte, d. h. der angeführte Satz der Verfassung bedeutet, dass
die Successionsrechte der erbherrlichen Linien anerkannt und
gewährleistet werden, er enthält aber keine Anerkennung der
Successionsfähigkeit und Ebenbürtigkeit der einzelnen damaligen
Mitglieder der erbherrlichen Linien. Indessen giebt der an-
geführte Satz der Lippischen Verfassung zu Zweifeln in doppelter
Hinsicht Veranlassung:
a) Sollen nur die durch die Hausverträge begründeten
Rechte der erbherrlichen Linien verfassungsmässig bewahrt
bleiben, die ihnen auch ohne Hausverträge zustehenden
Rechte aber nicht?
Mir scheint, dass man den Satz wird auffassen müssen:
nicht nur die den erbherrlichen Linien so wie so zustehenden
Rechte, sondern auch die durch die Hausverträge begründeten
sollen ihnen unverändert bewahrt bleiben.
* Kant, Ebenbürtigkeit und Thronfolgerecht der Grafen zur Lippe-
Biesterfeld, Bonn 1896, S. 80.
® Lapanp, Die Thronfolge im Fürstenthume Lippe, Freiburg 1891,
S. 64.