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zusammenhält, richtig aufgefasst werden. In der Regel ging die Besiedlung
mit Deutschen nicht von der Landesherrschaft, sondern von Rittern, Stiftern,
Städten aus, so dass hier von Anfang an eine Gutsherrschaft vorhanden war.
Unerwähnt ist der wichtige Umstand geblieben, dass in Schlesien häufig ge-
nug rein polnischen Hintersassen deutsches Recht verliehen wurde, deren
Verhältniss zur Gutsherrschaft allmählich auch die rechtliche Lage der ein-
gewanderten Siedler zu deren Ungunsten beeinflusste.
Dass Verf. S. 45 eine Lehnsassekuration „Friedrich I.“ von 1732 er-
wähnt und S. 54 Anm. 3 bei der Besprechung der kommunalen Qualität
der Auengrundstücke Gemeinde und „Domaine“ anstatt Dominium d. i.
Rittergut gegenüberstellt, fällt wohl mehr in die Kategorie der Druckfehler.
Verf. hat in der Besprechung der zu Anfang des Jahrhunderts auf-
gestellten Entwürfe einer Landgemeindeordnung für den Gesammt-
staat nur das KoEHLER'sche Projekt, nicht aber die Arbeit der auf Grund
einer Kabinetsordre zusammengetretenen Immediatkommission vom 7. Aug.
1820 angeführt, obwohl diese zweifellos den endgültigen Niederschlag der
Stimmungen in den Kreisen um Hardenberg darstellt. Unsicherheiten in
der Werthschätzung dieser Vorarbeiten konnten freilich nur bei einer ge-
naueren Einsichtnahme vermieden werden, die über den Rahmen der Arbeit
hinausgegangen wäre.
Die Bedeutung der Erhebung eines kommunalen Verbandes zur öffent-
lichen Korporation hat der Verf. S. 71, 72, besonders aber dort ge-
würdigt — S. 350, 357 —, wo es sich um Verleihung von Korporations-
rechten an den Zweckverband der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891
handelt, der ohne diese Massregel privatrechtlich nicht als juristische Person,
sondern als ein Gesellschaftsverhältniss unter Einzelgemeinden behandelt
wird. Welche Bedeutung die Korporationseigenschaft für die öffentlich-
rechtliche Seite dieses Zweckverbandes hat, lässt sich aus der Landgemeinde-
ordnung nicht entnehmen, da dessen Organisation und dessen publizistische
Befugnisse durchaus mit denen des Zweckverbandes ohne Korporationsrecht
übereinstimmen. Daraus ergiebt sich zum mindesten, dass kommunale Bil-
dungen möglich sind, die, publizistisch voll ausgestaltet, Öffentliche Funk-
tionen mit eigenen Organen, Behörden und Beamten ausüben und durch
die Verleihung korporativer Rechte nur eine Ergänzung ihrer Persönlich-
keit in privatrechtlicher Beziehung erlangen. Die Ausübung von Öffentlichen
Rechten kann demnach begrifflich nicht an das Vorhandensein einer Öffent-
lichen Korporation gebunden sein, was Verf. S. 71 behaupten will. Der
Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft harrt vielmehr noch einer
Revision.
In wie weit die Kommune für Pflichtverletzungen ihrer Be-
amten haftet, ist S. 76—78 etwas knapp behandelt, obwohl mit Rücksicht
auf Art. 77 E.-G. z. B. G.-B. die gegenwärtig geltenden landesrechtlichen
Bestimmungen auch nach dem 1. Jan. 1900 andauernd Interesse haben.
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