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wirklich bestehe; er will bloss sagen: hier sei ein Platz, wo Gewohnheits-
recht entstehen könnte, falls solches, wie er behauptet, auf dem Gebiete der
Verwaltung zulässig wäre. Lassen wir das dahingestellt.
Und weiter? Ja, nun ist es zu Ende. Weiteres Beweismaterial hat
der Verf. nicht zu bieten.
Es giebt eben Monographien, die überhaupt nichts Anderes beweisen
als den lebhaften Wunsch ihres Verf., etwas zu der Sache zu sagen.
Otto Mayer.
Dr. Johann Zolger, k. k. Statthalterei-Konzeptspraktikant in Graz, Oester-
reichisches Verordnungsrecht, verwaltungsrechtlich dargestellt.
Innsbruck, Wagner’sche Universitätsbuchhandlung, 1898. VII u. 424 S.
gr.8. M.6.—.
Ein dankbarer Gegenstand ist hier mit grossem Fleiss und Scharfsinn
behandelt. Der Verf. bewährt wieder einmal den hervorragenden Sinn der
neueren österreichischen Juristen für dogmatische Behandlung des öffent-
lichen Rechts. Man wird natürlich bei dem Buche sofort an Rosın’s Polizei-
verordnungsrecht in Preussen denken. Wir möchten es diesem nicht gerade
gleichstellen. Aber immerhin kann es sich noch daneben sehen lassen. Da-
mit ist unseres Erachtens schon viel gesagt.
Es geschah vielleicht unter dem Einflusse dieses Vorbildes, wenn Verf.
auch seinerseits den Titel mit dem Zusatze versah: „verwaltungsrechtlich
dargestellt“. Allein das durfte wohl Rosın von seinem Polizeiverordnungs-
rechte sagen, nicht aber der Verf., der seine Aufgabe ausgedehnter bestimmt
hat: das Verordnungsrecht des Kaisers, die Nothverordnung, die zeitweilige
Ausserkraftsetzung gewisser Verfassungsbestimmungen und manches andere,
was er dieser Aufgabe gemäss bringt und bringen muss, entspricht nicht der
durch jenen Zusatz angedeuteten Beschränkung. Nicht verwaltungsrechtlich im
Gegensatz zu staatsrechtlich, wie er in der Vorrede es erläutern will, ist
seine Darstellung, sondern staatsrechtlich und verwaltungsrechtlich.
Der Gang, den diese Darstellung nimmt, trifft im Wesentlichen mit der
Rosmn’s überein; er ist durch die Natur der Sache gegeben. Kap. I bringt
den Begriff der Verordnung, Kap. II und III das Verhältniss zum Gesetz
und den Grund des Verordnungsrechts, Kap. IV die Verordnungsberechtigten.
In Kap. V wird der Inhalt der Verordnung behandelt, der der Strafverord-
nung insbesondere. Kap. VI, VII und IX geben die Regeln für Erlassung,
Wirksamkeit und Erlöschen der Verordnung; eingeschoben sind in Kap. VIII
die Kontrolen des Verordnungsrechts. Den Schluss bilden in Kap. X:
„Einige typische Verordnungsformen des Österreichischen Rechts“, wie es
im Inhaltsverzeichnisse, „Einige besonders wichtige Verordnungsarten“, wie
es in der Textüberschrift heisst. Die letztere Bezeichnung ist die richtigere.
Denn wir finden hier durchaus nichts typisch Oesterreichisches, sondern wohl-