Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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wirklich bestehe; er will bloss sagen: hier sei ein Platz, wo Gewohnheits- 
recht entstehen könnte, falls solches, wie er behauptet, auf dem Gebiete der 
Verwaltung zulässig wäre. Lassen wir das dahingestellt. 
Und weiter? Ja, nun ist es zu Ende. Weiteres Beweismaterial hat 
der Verf. nicht zu bieten. 
Es giebt eben Monographien, die überhaupt nichts Anderes beweisen 
als den lebhaften Wunsch ihres Verf., etwas zu der Sache zu sagen. 
Otto Mayer. 
Dr. Johann Zolger, k. k. Statthalterei-Konzeptspraktikant in Graz, Oester- 
reichisches Verordnungsrecht, verwaltungsrechtlich dargestellt. 
Innsbruck, Wagner’sche Universitätsbuchhandlung, 1898. VII u. 424 S. 
gr.8. M.6.—. 
Ein dankbarer Gegenstand ist hier mit grossem Fleiss und Scharfsinn 
behandelt. Der Verf. bewährt wieder einmal den hervorragenden Sinn der 
neueren österreichischen Juristen für dogmatische Behandlung des öffent- 
lichen Rechts. Man wird natürlich bei dem Buche sofort an Rosın’s Polizei- 
verordnungsrecht in Preussen denken. Wir möchten es diesem nicht gerade 
gleichstellen. Aber immerhin kann es sich noch daneben sehen lassen. Da- 
mit ist unseres Erachtens schon viel gesagt. 
Es geschah vielleicht unter dem Einflusse dieses Vorbildes, wenn Verf. 
auch seinerseits den Titel mit dem Zusatze versah: „verwaltungsrechtlich 
dargestellt“. Allein das durfte wohl Rosın von seinem Polizeiverordnungs- 
rechte sagen, nicht aber der Verf., der seine Aufgabe ausgedehnter bestimmt 
hat: das Verordnungsrecht des Kaisers, die Nothverordnung, die zeitweilige 
Ausserkraftsetzung gewisser Verfassungsbestimmungen und manches andere, 
was er dieser Aufgabe gemäss bringt und bringen muss, entspricht nicht der 
durch jenen Zusatz angedeuteten Beschränkung. Nicht verwaltungsrechtlich im 
Gegensatz zu staatsrechtlich, wie er in der Vorrede es erläutern will, ist 
seine Darstellung, sondern staatsrechtlich und verwaltungsrechtlich. 
Der Gang, den diese Darstellung nimmt, trifft im Wesentlichen mit der 
Rosmn’s überein; er ist durch die Natur der Sache gegeben. Kap. I bringt 
den Begriff der Verordnung, Kap. II und III das Verhältniss zum Gesetz 
und den Grund des Verordnungsrechts, Kap. IV die Verordnungsberechtigten. 
In Kap. V wird der Inhalt der Verordnung behandelt, der der Strafverord- 
nung insbesondere. Kap. VI, VII und IX geben die Regeln für Erlassung, 
Wirksamkeit und Erlöschen der Verordnung; eingeschoben sind in Kap. VIII 
die Kontrolen des Verordnungsrechts. Den Schluss bilden in Kap. X: 
„Einige typische Verordnungsformen des Österreichischen Rechts“, wie es 
im Inhaltsverzeichnisse, „Einige besonders wichtige Verordnungsarten“, wie 
es in der Textüberschrift heisst. Die letztere Bezeichnung ist die richtigere. 
Denn wir finden hier durchaus nichts typisch Oesterreichisches, sondern wohl-
	        
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