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„Regelung abstrakter T'hatbestände“, der „abstrakten Norm“, und in Folge
davon kämpft er erst noch mühsam um die Grenzlinie gegen andere abstrakte
Normen, die er ohne Weiteres als gleichbedeutend mit Rechtssätzen hin-
nimmt. Da sind vor Allem die „vereinbarten Satzungen“: die Statuten
der Aktiengesellschaft sind nach ihm Rechtsnormen ($S. 34) und nur desshalb
nicht Verordnungen, weil sie nicht „obrigkeitlich“ festgesetzt werden. Ebenso
sind Hausordnungen, Fabrikordnungen, Betriebsreglements, auch die beson-
deren Ordnungen staatlicher und gemeindlicher Anstalten, wie Kranken-
häuser, Bibliotheken, Schulen u. s. w. — „Rechtsnormen auf dem Boden des
Vertragsrechts* (S. 40ff.). Freilich können sie auch Verordnungen sein;
dann nämlich, wenn sie „von Organen erlassen werden, welche mit obrigkeit-
licher Gewalt ausgestattet sind“ (S. 44). Der Verf. hebt aber selbst mehr-
fach hervor, wie schwierig das oft zu unterscheiden sei.
Dazu kommen nun noch die „Normalien“, worunter Verf. allgemein
Dienstanweisungen, Instruktionen versteht. Gegen LaBannp, welcher (mit
vielen Anderen) von diesen sog. Verwaltungsverordnungen behauptet, sie
gäben keine Rechtssätze, wendet sich der Verf. mit Entschiedenheit und
glaubt ihn „schon dadurch zu widerlegen, dass LaBann selbst diesen Ver-
ordnungen „Rechtswirkungen“ zuerkennt“; das, meint er, genüge, um der
Norm den Charakter einer Rechtsvorschrift zu geben wie bei der Verord-
nung, nur der erkennbare Zusammenhang mit der „Dienstherrlichkeit“ ver-
anlasst eine Reihe von Eigenthümlichkeiten.
Auf diese Weise ist für die öffentlich-rechtliche Anstaltsordnung, wie
für die mancherlei anderen Verwaltungsvorschriften, welche weder Rechts-
sätze noch allgemeinen Vertragsinhalt geben, also für die in neuerer Zeit
mehrfach genauer untersuchten Generalverfügungen, selbstverständlich keine
Würdigung zu finden; dem Verf. sind sie in ihrer Eigenart gar nicht auf-
gefallen. Vor Allem aber ist der feste Begriff der rechtssatzschaffenden
Verordnung auf's Bedauerlichste verwischt.
Die nachtheiligen Folgen davon bleiben nicht aus. S. 98ffl. z. B. be-
handelt Verf. die Frage, ob der Verwaltung ein selbständiges Verord-
nungsrecht zustehe, ein solches also, welches unabhängig ist von gesetz-
licher oder verfassungsrechtlicher Grundlage. Er bejaht sie. Zunächst mit
der alten Formel: der Monarch habe durch Gewährung der Verfassung nur
auf die darin ausdrücklich dem Gesetze zugewiesenen Befugnisse verzichtet
(S. 99). ARNDT mit seinem Verordnungsrecht im Deutschen Reich ist sein
Gewährsmann. Bedeutsamer schiene es uns, wenn es wahr wäre, was Verf.
behauptet: dass nämlich die österreichische Praxis zahlreiche Beispiele von
solchen selbständigen Verordnungen aufwiese (S. 101). Von den Polizei-
verordnungen, die er am Schlusse nennt, dürfen wir wohl absehen; denn
diese scheinen nach seinen eigenen Ausführungen der gesetzlichen Grundlage
nicht zu entbehren. An der Spitze aber führt er auf: „viele Verordnungen,
welche die Regelung des Staatsdienstverhältnisses zum Gegenstande haben.“