Nun scheint LABAnD der Ansicht zu sein, dass der an-
geführte Satz der Verfassung sich nur ausschliesslich auf das
nach & 5 des Hauptvergleichs von 1762 der jedesmaligen ältesten
erbherrlichen Linie zugesicherte Recht der Beschickung des Land-
tages beziehe*, allein man sollte doch glauben, dass, wenn das
die Meinung gewesen wäre, der angeführte Paragraph der Ver-
fassung lauten müsste: „Die in den Hausverträgen begründeten
Rechte der erbherrlichen Linien auf Beschickung des Landtages
sollen unverändert bewahrt bleiben.“
b) Sind unter den erbherrlichen Linien im Sinne des an-
geführten Satzes der Lippischen Verfassung nur die meist
so bezeichneten Linien Lippe-Biesterfeld und Lippe-W eissen-
feld zu verstehen, oder sämmtliche erbherrliche Linien ?
Nun ist zwar bekannt, dass der angegebene Satz auf Be-
treiben des Grafen Wilhelm Ernst zur Lippe-Biesterfeld in die
Verfassung Aufnahme gefunden hat. Allein es ist doch nicht
zu verkennen, dass dieser Graf Wilhelm Ernst der Chef der
ältesten und nächstberechtigten erbherrlichen Linie war, dass er
also an der Aufnahme eines solchen Satzes das nächste Interesse
hatte, dass aber daraus nicht geschlossen werden darf, nur seine
erbherrliche Linie sei gemeint. Nun ist aber das Haus Schaum-
burg-Lippe ebenso eine erbherrliche Linie des Lippischen Ge-
sammthauses, wie die Linien Lippe-Biesterfeld und Lippe-W eissen-
feld, nur bildet es unter den erbherrlichen Linien eben die dritte
und jüngste.
Es würde auch ein ganz verfehlter Gedanke sein, daraus,
dass Graf Wilhelm Ernst zur Lippe-Biesterfeld die Aufnahme
des Satzes in die Verfassung veranlasste, und daraus, dass er
selbst ganz offenbar unter den „Hausverträgen“ die mit den
Linien Lippe-Biesterfeld und Lippe-Weissenfeld geschlossenen
Verträge von 1734, 1749 und 1762 im Auge hatte, schliessen
* LaBanD a. a. O. S. 68.