Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

zu wollen, dass der Satz der Verfassung nur diese Hausverträge 
meine. Wenn die Verfassungsurkunde sich nur auf bestimmte 
Hausverträge erstrecken sollte, musste sie die betreffenden einzeln 
aufführen. Da aber darin nur von Hausverträgen schlechthin 
die Rede ist, so erstreckt sie sich auf alle Hausverträge, also 
auch auf die vom Jahre 1614, 1616, 1621, den Hamelnsehen 
Vergleich von 1655, den von 1722 und den Vergleich von Stadt- 
hagen von 1756, welche mit den Linien Lippe-Brake und Lippe- 
Alverdissen (dem heutigen Hause Schaumburg-Lippe) geschlossen 
sind. 
Der Sinn des angezogenen Satzes der Lippischen Verfassungs- 
urkunde kann also nach allem Vorstehenden nur der sein, dass 
nach Ansicht der damaligen Verfassungsgesetzgebung es ganz 
selbstverständlich war, dass die jura quaesita sämmtlicher erb- 
herrlicher Linien unantastbar sein sollten. Deshalb auch der 
Satz in dem Schreiben der Stände vom 2. Juli 1836, „dass sie 
die Aufnahme diese Zusatzes in die Verfassungsurkunde für ganz 
unbedenklich halten“. 
Auf keinen Fall kann geleugnet werden, dass durch diesen 
Artikel der Verfassungsurkunde folgende beiden Sätze aus Haus- 
verträgen zu integrirenden Bestandtheilen der Lippischen Ver- 
fassung geworden sind: 
„Wie es übrigens bei... . der Successionsordnung juxta 
leges fundamentales des Gräflich Lippischen Hauses... 
schlechterdings sein Verbleiben hat... .*® und „die leges pa- 
triae, altväterliches Testament und wohlhergebrachte Landes- 
verfassung“ werden von Neuem bestätigt”. 
Ersterer ist geschlossen zwischen dem regierenden Hause 
5 Kıuı a.a. O. 8. 80. 
° Art. 5 des Hauptvergleiches von 1762, abgedruckt bei SCHULZE, 
Hausgesetze, S. 175. 
" Art. 13 des Vergleiches von Stadthagen von 1748, vgl. SchHuLze, 
Hausgesetze, S. 137.
	        
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