zu wollen, dass der Satz der Verfassung nur diese Hausverträge
meine. Wenn die Verfassungsurkunde sich nur auf bestimmte
Hausverträge erstrecken sollte, musste sie die betreffenden einzeln
aufführen. Da aber darin nur von Hausverträgen schlechthin
die Rede ist, so erstreckt sie sich auf alle Hausverträge, also
auch auf die vom Jahre 1614, 1616, 1621, den Hamelnsehen
Vergleich von 1655, den von 1722 und den Vergleich von Stadt-
hagen von 1756, welche mit den Linien Lippe-Brake und Lippe-
Alverdissen (dem heutigen Hause Schaumburg-Lippe) geschlossen
sind.
Der Sinn des angezogenen Satzes der Lippischen Verfassungs-
urkunde kann also nach allem Vorstehenden nur der sein, dass
nach Ansicht der damaligen Verfassungsgesetzgebung es ganz
selbstverständlich war, dass die jura quaesita sämmtlicher erb-
herrlicher Linien unantastbar sein sollten. Deshalb auch der
Satz in dem Schreiben der Stände vom 2. Juli 1836, „dass sie
die Aufnahme diese Zusatzes in die Verfassungsurkunde für ganz
unbedenklich halten“.
Auf keinen Fall kann geleugnet werden, dass durch diesen
Artikel der Verfassungsurkunde folgende beiden Sätze aus Haus-
verträgen zu integrirenden Bestandtheilen der Lippischen Ver-
fassung geworden sind:
„Wie es übrigens bei... . der Successionsordnung juxta
leges fundamentales des Gräflich Lippischen Hauses...
schlechterdings sein Verbleiben hat... .*® und „die leges pa-
triae, altväterliches Testament und wohlhergebrachte Landes-
verfassung“ werden von Neuem bestätigt”.
Ersterer ist geschlossen zwischen dem regierenden Hause
5 Kıuı a.a. O. 8. 80.
° Art. 5 des Hauptvergleiches von 1762, abgedruckt bei SCHULZE,
Hausgesetze, S. 175.
" Art. 13 des Vergleiches von Stadthagen von 1748, vgl. SchHuLze,
Hausgesetze, S. 137.