Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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im $ 138a unterblieb jedoch!. Der so entstandene Fehler ging 
in den publizirten Gesetzestext über. 
Dass der Reichstag bei der einen wesentlich formellen 
Charakter tragenden Gesammtabstimmung über den inhaltlich 
bereits durch die vorausgegangenen Beschlüsse zweiter und dritter 
Berathung festgestellten Gesetzestext keine sachliche Aenderung 
des $ 1384 mehr vornehmen wollte, kann füglich nicht in Zweifel 
gezogen werden. Auch der Bundesrath ist offenbar bei Ertheilung 
seiner Zustimmung von der Voraussetzung ausgegangen, dass eine 
sachliche Aenderung des $ 138a nicht stattgefunden habe. Es 
entsprach also der ursprünglich publizirte Text des $ 138a nicht 
der wirklichen Willensmeinung der gesetzgebenden Faktoren. 
Der Fall, dass der gesetzgeberische Wille in dem publizirten 
Gesetzestext einen unrichtigen Ausdruck findet, steht nicht ver- 
einzelt da. Eine solche Divergenz des gesetzgeberischen Willens 
und des publizirten Gesetzes kann auf sehr verschiedene Ursachen 
zurückzuführen sein. Die Ursache wird bisweilen darin liegen, 
dass der Gesetzgeber für den seinem Willen entsprechenden Ge- 
danken eine unzutreffende Fassung gewählt hat, indem er z. B. 
die vollen, von ihm gar nicht beabsichtigten Konsequenzen einer 
von ihm gesetzten Bestimmung nicht erkannt hat. Von einem 
solchen Fehlgehen des Gedankenganges des Gesetzgebers wesent- 
lich verschieden ist der Fall, dass der Gesetzgeber das Richtige 
gedacht hat und bei der Verlautbarung seines Willens den seinen 
Willen richtig wiedergebenden Ausdruck zu setzen glaubt, that- 
sächlich aber einen anderen gar nicht von ihm gewollten Aus- 
druck setzt. Der Unterschied beider Fälle entspricht der für 
privatrechtliche Willenserklärungen vorzunehmenden Scheidung 
zwischen: Irrthum über den Inhalt der Erklärung und Irrthum 
in der Erklärungshandlung (vgl. Motive zum B. G.-B. Bd. I 
8.196). In den Fällen, in denen der Gesetzgeber in der Er- 
  
! Vgl. Drucksachen des Reichstags, 8. Legislaturp. I. Session 1890/91, 
No. 4, 804, 479; Stenogr. Ber. $. 2813. 
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