Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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klärungshandlung seines Willens irrt, kann die Entstehung dieses 
Irrthums eine mannigfaltige sein. Es ist möglich, dass bei der 
Beurkundung einer von dem Verfasser des Gesetzentwurfs oder 
von einem Gesetzgebungsfaktor vorgeschlagenen Bestimmung ein 
Verschreiben, Verdrucken stattfindet und auf diese Weise, weil 
die Divergenz der verlautbarten und der gewollten Gesetzes- 
bestimmung nicht bemerkt wird, formell die fehlerhafte Bestimmung 
die Zustimmung einiger oder sämmtlicher Gesetzgebungsfaktoren 
erhält, ohne dass dieselbe inhaltlich gewollt ist. Möglich ist es 
ferner, dass zwar ursprünglich die Niederschrift der als Gesetz 
gedachten Bestimmung durchaus dem gesetzgeberischen Willen 
entspricht, dass jedoch durch die in einem späteren Stadium des 
Werdeganges des Gesetzes vorgenommene Aenderung einer anderen 
Gesetzesbestimmung zugleich eine Verschiebung der Bedeutung 
der ersteren Bestimmung bewirkt wird, ohne dass diese Ver- 
schiebung dem Gesetzgeber zum Bewusstsein kommt. Schliesslich 
kann bei der durch das Zusammenwirken mehrerer Gesetz- 
gebungsfaktoren und durch wiederholte Aenderungen des Textes 
häufig nothwendig werdenden Schlussfeststellung des Gesammt- 
resultats der gesetzgeberischen Arbeiten, mag diese zum Gegen- 
stand einer nochmaligen Beschlussfassung gemacht werden oder 
nicht, ein Irrthum unterlaufen und etwas als beschlossen fest- 
gestellt werden, was in Wirklichkeit nicht beschlossen ist. Diese 
verschiedenen Möglichkeiten der Entstehung eines Irrthums des 
Gesetzgebers in der Erklärungshandlung seines Willens sind unter 
der Bezeichnung: „Redaktionsversehen des Gesetzgebers“ zu- 
sammenzufassen. Die letzterwähnte Möglichkeit der Entstehung 
eines Redaktionsversehens unterscheidet sich zwar dann von den 
beiden voraufgeführten, wenn keine Beschlussfassung eines Ge- 
setzgebungsfaktors bezüglich des fehlerhaften Textes mehr statt- 
gefunden hat, und es mag mit Rücksicht hierauf eine gewisse 
Berechtigung haben, wenn man einen solchen Fall durch die Be- 
zeichnung „reiner Redaktionsfehler* von den übrigen zu sondern
	        
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