Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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„Wird eine der im $& 94 bezeichneten Handlungen vor ver- 
sammelter Mannschaft oder gegen den Befehl, unter das Ge- 
wehr zu treten, oder unter dem Gewehr begangen, so tritt 
Gefängniss oder Festungshaft nicht unter einem Jahre ein.“ 
(R.-G.-Bl. 1872 8. 174). 
Im Reichs-Gesetzblatte von 1873 ist folgende unterschrifts- 
lose Berichtigung veröffentlicht worden (S. 138): 
„In dem im 18. Stück des Reichs-Gesetzblatts für 1872 
sub No. 838 abgedruckten Militär-Strafgesetzbuche für das 
Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (R.-G.-Bl. für 1872 No. 18) 
sind S. 191 im ersten Abs. des $ 95 zwischen den Worten: 
„Festungshaft® und „nicht“ in Folge eines Druckereiversehens 
die nachstehenden Worte ausgelassen worden: „bis zu fünf 
Jahren, im Felde Gefängniss oder Festungshaft.“ 
Der erste Absatz des $ 95 hat hiernach, wie folgt, zu lauten: 
„Wird eine der in dem $ 94 bezeichneten Handlungen 
vor versammelter Mannschaft oder gegen den Befehl, unter 
das Gewehr zu treten, oder unter dem Gewehr begangen, so 
tritt Gefängniss oder Festungshaft bis zu fünf Jahren, im Felde 
Gefängniss oder Festungshaft nicht unter Einem Jahre ein.“ 
Der Fehler ist dadurch entstanden, dass, wie sich aus einer 
Vergleichung des Textes der Regierungsvorlage mit dem durch 
die Reichstagskommission beschlossenen Texte bei Berücksichti- 
gung der Kommissionsverhandlungen zweifellos ergiebt, lediglich 
aus Versehen die fehlenden Worte bei Drucklegung der Beschlüsse 
der Reichstagskommission ausgelassen worden sind®, Das Ver- 
sehen blieb zunächst unbemerkt, der unrichtige Text wurde der 
® Diese Sachlage soll auch offenbar durch das in der Berichtigung ge- 
brauchte Wort „Druckerei-Versehen“ zum Ausdrucke gebracht, keineswegs soll 
damit gesagt sein, dass es sich um einen erst bei der Publikation vor- 
gekommenen Druckfehler handele. Der Vorwurf, die Berichtigung besage 
„fälschlich* in Folge eines Druckerei-Versehens seien jene Worte ausgelassen 
worden (Bınpme, Grundriss des Strafrechts Bd. 1819 No.1 S. 61), ist dess- 
halb nicht berechtigt.
	        
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