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zweiten und dritten Lesung des Gesetzes im Reichstage zu Grunde
gelegt und nach erfolgter Zustimmung des Reichstags und Bundes-
raths publizirt?.
Den zweiten Fall stellt die Berichtigung des $ 1 des Ge-
setzes, betreffend die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung
fremder Werthpapiere, vom 5. Juli 1896 dar. & 1 lautete nach
der ursprünglichen Publikation (R.-G.-Bl. 1896 S. 183):
„Ein Kaufmann, welchem im Betriebe seines Handels-
gewerbes Aktien, Kuxe, Interimsscheine, Erneuerungsscheine
(Talons), auf den Inhaber lautende oder durch Indossament
übertragbare Schuldverschreibungen oder vertretbare andere
Werthpapiere mit Ausnahme von Banknoten unverschlossen
zur Verwahrung oder als Pfand übergeben sind, ist verpflichtet:
l.
Das Recht und die Pflicht des Verwahrers oder Pfandgläubigers,
im Interesse des Hinterlegers oder Verpfänders Verfügungen
oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, wird durch die Be-
stimmung unter Ziffer 1 nicht berührt.“
Nach der im Reichs-Gesetzblatte desselben Jahres (S. 194)
veröffentlichten unterschriftslosen Berichtigung soll hinter „Bank-
noten“ eingefügt werden „und Papiergeld“ und statt „das Recht
und die Pflicht“ gesetzt werden „Etwaige Rechte und Pflichten“
sowie statt „wird“ „werden“. Auch hier handelt es sich um ein
Redaktionsversehen. Durch die Reichstagskommission waren in dem
Texte des $1, welcher in der Vorlage so lautete, wie er ursprüng-
lich publizirt worden ist, die in der Berichtigung wiedergegebenen
Aenderungen vorgenommen worden, mit diesen Aenderungen war
$ 1 vom Reichstag angenommen worden. Demnächst beschloss
zwar der Bundesrath dem Gesetzentwurf „in der vom Reichstage
beschlossenen Fassung die Zustimmung zu ertheilen“, legte aber
* Vgl. Drucksachen des Reichstags, 1. Legislaturp. III. Session 1872,
Aktenst. No. 5 $ 108, No. 90 $ 98, No. 122 $ 95.