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können unerhebliche Umstände, welche in die Eidesnorm auf-
genommen sind, berichtigt werden“) beruht auf einem Beschlusse
der Justizkommission des Reichstags und hat in den Protokollen
dieser Kommission ihren richtigen Ausdruck gefunden; bei Fest-
stellung des Textes des Entwurfs nach den Beschlüssen des
Reichstags in zweiter Berathung wurde aber das Wort „Eides-
norm“ in der bezeichneten Weise entstellt, und mit diesem Fehler
hat der Entwurf in dritter Lesung die Zustimmung des Reichs-
tags erhalten!?. Beide Redaktionsversehen sind durch das Ge-
setz, betreffend Aenderungen der Üivilprozessordnung, vom 17. Mai
1898 für die Zeit vom 1. Jan. 1900 ab beseitigt, indem durch
das bezeichnete Gesetz $& 756 gestrichen und bezüglich des $ 431
bestimmt ist: „Im & 431 Satz 2 wird das Wort „Eidesform“
ersetzt durch das Wort: „Eidesnorm“,“
Auch in der Publikation des Allgemeinen Deutschen Handels-
gesetzbuchs als Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 5. Juni
1869 sind zwei Redaktionsversehen enthalten. Art. 653 Abs. 2
lautet nach dieser Publikation:
„Die in das Konnossement nicht aufgenommenen Be-
stimmungen desF'rachtvertrages haben gegenüber dem Empfänger
keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben ausdrücklich
Bezug genommen ist. Wird in Ansehung der Fracht auf den
Frachtvertrag verwiesen (z. B. durch die Worte: „Fracht laut
Chartepartie“), so sind hierin die Bestimmungen über Lösch-
zeit, Ueberliegezeit und Liegezeit nicht als einbegriffen
anzusehen.“
Statt „Liegezeit* muss es heissen „Liegegeld“. Das Be-
stehen dieses Fehlers ist in einem Urtheile des Reichs- Ober-
handelsgerichts vom 14. Febr. 1872 (Entsch. Bd. V S. 132, 133)
durch die Bemerkung, dass statt Liegezeit „rectius Liegegeld“
12 Vgl. Drucksachen des Reichstags, 2. Legislaturp. IV. Session 1876,
No. 6 $ 414, No. 60 $ 431.