_ 7 __
und den Speziallinien Lippe-Biesterfeld und Weissenfeld, letzterer
mit der Linie Lippe-Alverdissen, jetzt Schaumburg-Lippe.
Nach diesem Befunde sind im Fürstenthum Lippe Ent-
scheidungen über Successionsfragen der Verfassungsgesetzgebung
verwehrt, wenn nicht alle Agnaten ihre Zustimmung geben.
Die Agnaten sind im Fürstenthume Lippe für Thronfolge-
fragen gewissermaassen gesetzgebende Faktoren.
2. Ist der Bundesrath zuständig, die zwischen dem Fürstlichen
Hause Schaumburg-Lippe und der Lippischen Regierung
bestehenden Streitigkeiten über die Thronfolge zu entscheiden?
Ueber die Zuständigkeit des Bundesrathes zur Entscheidung
von Thronfolgefragen werden in der staatsrechtlichen Litteratur
der Gegenwart mehrere verschiedene Meinungen vertreten.
A. Erste Ansicht.
Der Bundesrath ist zuständig aus allgemeinen Gründen‘,
LaABAnD leitet diese Zuständigkeit ab aus dem Verhältniss
der Mitgliedschaft der Einzelstaaten und aus dem bundesstaat-
lichen Charakter des Reiches selbst, weil die Mitgliedschaft eines
Bundesstaates im Deutschen Reiche, durch das Oberhaupt des
betreffenden Bundesstaates ausgeübt wird, der Landesherr daher
der Anerkennung als Bundesmitglied bedarf und das Reich for-
melle Gewissheit haben muss, wer der berechtigte Monarch des
Bundesstaates ist. Diese Zuständigkeit ergiebt sich nach LABAND,
auch ohne dass sie in der Reichsverfassung ausdrücklich aus-
gesprochen worden ist.
B. Zweite Ansicht.
Die Zuständigkeit des Bundesrathes zur Entscheidung von
Thronfolgestreitigkeiten ergiebt sich aus dem Rechte des Bundes-
® LaBann, Staatsrecht des Deutschen Reiches, 3. Aufl. Bd. I, Freiburg
und Leipzig 1895, $ 29 S. 235.