Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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und den Speziallinien Lippe-Biesterfeld und Weissenfeld, letzterer 
mit der Linie Lippe-Alverdissen, jetzt Schaumburg-Lippe. 
Nach diesem Befunde sind im Fürstenthum Lippe Ent- 
scheidungen über Successionsfragen der Verfassungsgesetzgebung 
verwehrt, wenn nicht alle Agnaten ihre Zustimmung geben. 
Die Agnaten sind im Fürstenthume Lippe für Thronfolge- 
fragen gewissermaassen gesetzgebende Faktoren. 
2. Ist der Bundesrath zuständig, die zwischen dem Fürstlichen 
Hause Schaumburg-Lippe und der Lippischen Regierung 
bestehenden Streitigkeiten über die Thronfolge zu entscheiden? 
Ueber die Zuständigkeit des Bundesrathes zur Entscheidung 
von Thronfolgefragen werden in der staatsrechtlichen Litteratur 
der Gegenwart mehrere verschiedene Meinungen vertreten. 
A. Erste Ansicht. 
Der Bundesrath ist zuständig aus allgemeinen Gründen‘, 
LaABAnD leitet diese Zuständigkeit ab aus dem Verhältniss 
der Mitgliedschaft der Einzelstaaten und aus dem bundesstaat- 
lichen Charakter des Reiches selbst, weil die Mitgliedschaft eines 
Bundesstaates im Deutschen Reiche, durch das Oberhaupt des 
betreffenden Bundesstaates ausgeübt wird, der Landesherr daher 
der Anerkennung als Bundesmitglied bedarf und das Reich for- 
melle Gewissheit haben muss, wer der berechtigte Monarch des 
Bundesstaates ist. Diese Zuständigkeit ergiebt sich nach LABAND, 
auch ohne dass sie in der Reichsverfassung ausdrücklich aus- 
gesprochen worden ist. 
B. Zweite Ansicht. 
Die Zuständigkeit des Bundesrathes zur Entscheidung von 
Thronfolgestreitigkeiten ergiebt sich aus dem Rechte des Bundes- 
® LaBann, Staatsrecht des Deutschen Reiches, 3. Aufl. Bd. I, Freiburg 
und Leipzig 1895, $ 29 S. 235.
	        
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