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daktionsversehen nicht aufgestellt, jedoch im einzelnen Falle der
eben entwickelte Grundsatz zur Anwendung gebracht, indem
entweder ohne Weiteres beim Abdrucke des auf einem Redak-
tionsversehen beruhenden Gesetzestextes die richtige Bestimmung
an Stelle der irrthümlich publizirten gesetzt oder doch in einer
Anmerkung zu dem fehlerhaften Gesetzestext auf die Noth-
wendigkeit der Korrektur hingewiesen wird. So werden fast in
sämmtlichen Kommentaren der Civilprozessordnung die in & 431
und $& 756 enthaltenen Redaktionsversehen entsprechend be-
richtigt?. Ebenso wird die Nothwendigkeit der Korrektur der
Redaktionsversehen in $ 7 des Freizügigkeits-G. und in $ 3 des
Gesetzes vom 15. März 1888 von mehreren Schriftstellern an-
erkannt?!. Bezüglich des & 138a Gew.-O. haben sich bereits
vor der Veröffentlichung der Berichtigung im Reichs -Gesetz-
blatte die meisten Kommentatoren der Gewerbeordnung dahin
ausgesprochen, dass das Redaktionsversehen bei Anwendung des
Gesetzes richtig zu stellen sei?®, eine Ansicht, zu der sich
ebenso das sächsische Ministerium des Innern in einer Verordnung
vom 30. Mai 1893 bekannt hat?®,
Auch von den obersten Gerichten ist die richterliche Korrektur
der Redaktionsversehen für zulässig erachtet worden. Für die
Zulässigkeit hat sich insbesondere das frühere Königl. Preuss.
Ober-Tribunal in einer Entscheidung vom 17. Nov. 1871 (GoLT-
DAMMER, Arch. Bd. XIX 8.804ff.) sowie der oberste Gerichtshof
3° Vgl. Gaupp $ 481 und Anm. zu $ 756 8. 514; Seurrert & 431 und
Anm. 2 zu 8 756; Wırm.-Levr $ 431; ferner BRETTNER in Ztschr. für Civil-
prozess Bd. III S. 340; Ortenau, Subhastationsordn. für das Königreich
Bayern S.A N. 1.
#1 Vgl. Seroxt, Bayr. Staater. Bd. V S. 55 Anm. 1; Gern, Komm.
zum Freizügigkeits-G. $ 7 Anm. 1; v. SreneeL, Die deutschen Schutzgebiete,
Separatabdruck aus den „Annalen des Deutschen Rechts“ 1895 S, 202.
#3 Vgl. die Kommentare von SCHENKEL, LANDMANN, v. BERNEWITZ, REGER
zu 8 138
32 Reaer, Entsch. d. Gerichte u. Verwaltungsbeh, etc. Bd. XIII S. 346.