Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 162 — 
daktionsversehen nicht aufgestellt, jedoch im einzelnen Falle der 
eben entwickelte Grundsatz zur Anwendung gebracht, indem 
entweder ohne Weiteres beim Abdrucke des auf einem Redak- 
tionsversehen beruhenden Gesetzestextes die richtige Bestimmung 
an Stelle der irrthümlich publizirten gesetzt oder doch in einer 
Anmerkung zu dem fehlerhaften Gesetzestext auf die Noth- 
wendigkeit der Korrektur hingewiesen wird. So werden fast in 
sämmtlichen Kommentaren der Civilprozessordnung die in & 431 
und $& 756 enthaltenen Redaktionsversehen entsprechend be- 
richtigt?. Ebenso wird die Nothwendigkeit der Korrektur der 
Redaktionsversehen in $ 7 des Freizügigkeits-G. und in $ 3 des 
Gesetzes vom 15. März 1888 von mehreren Schriftstellern an- 
erkannt?!. Bezüglich des & 138a Gew.-O. haben sich bereits 
vor der Veröffentlichung der Berichtigung im Reichs -Gesetz- 
blatte die meisten Kommentatoren der Gewerbeordnung dahin 
ausgesprochen, dass das Redaktionsversehen bei Anwendung des 
Gesetzes richtig zu stellen sei?®, eine Ansicht, zu der sich 
ebenso das sächsische Ministerium des Innern in einer Verordnung 
vom 30. Mai 1893 bekannt hat?®, 
Auch von den obersten Gerichten ist die richterliche Korrektur 
der Redaktionsversehen für zulässig erachtet worden. Für die 
Zulässigkeit hat sich insbesondere das frühere Königl. Preuss. 
Ober-Tribunal in einer Entscheidung vom 17. Nov. 1871 (GoLT- 
DAMMER, Arch. Bd. XIX 8.804ff.) sowie der oberste Gerichtshof 
3° Vgl. Gaupp $ 481 und Anm. zu $ 756 8. 514; Seurrert & 431 und 
Anm. 2 zu 8 756; Wırm.-Levr $ 431; ferner BRETTNER in Ztschr. für Civil- 
prozess Bd. III S. 340; Ortenau, Subhastationsordn. für das Königreich 
Bayern S.A N. 1. 
#1 Vgl. Seroxt, Bayr. Staater. Bd. V S. 55 Anm. 1; Gern, Komm. 
zum Freizügigkeits-G. $ 7 Anm. 1; v. SreneeL, Die deutschen Schutzgebiete, 
Separatabdruck aus den „Annalen des Deutschen Rechts“ 1895 S, 202. 
#3 Vgl. die Kommentare von SCHENKEL, LANDMANN, v. BERNEWITZ, REGER 
zu 8 138 
32 Reaer, Entsch. d. Gerichte u. Verwaltungsbeh, etc. Bd. XIII S. 346.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.